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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen der Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts auf das Bundesverwaltungsamt (BMWSBBVAWidVertrAnO)

A. v. 08.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 261
Geltung ab 02.08.2022; FNA: 2030-14-260 Beamte

Eingangsformel





§ 1 Zuständigkeit im Widerspruchsverfahren



Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.


§ 2 Vertretung bei Klagen



Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts wird nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.


§ 3 Vorbehaltsklausel



1Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 2 selbst auszuüben. 2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2022 in Kraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

V. Hubertz