Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach
§ 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts widerruflich übertragen, soweit Widerspruchsführerin oder Widerspruchsführer eine Beamtin oder ein Beamter des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ist und das Bundesministerium die Maßnahme nicht selbst getroffen hat.
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts wird nach
§ 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit es für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig ist.
1Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den
§§ 1 bis
2 selbst auszuüben.
2Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 2. August 2022 in Kraft.