(1)
1Andere als die in den §§
3,
4,
6 und
7 genannten Einkünfte sind, wenn sie nicht monatlich oder wenn sie monatlich in unterschiedlicher Höhe erzielt werden, als Jahreseinkünfte zu berechnen.
2Zu den anderen Einkünften im Sinne des Satzes 1 gehören auch die in §
19 Abs. 1 Ziff. 2 des
Einkommensteuergesetzes genannten Bezüge sowie Renten und sonstige wiederkehrende Bezüge.
3§
3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Sind die Einkünfte als Jahreseinkünfte zu berechnen, gilt §
6 Abs. 3 entsprechend.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557