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Artikel 7 - Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)

G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275; Geltung ab 01.10.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Januar 2027 FinDASaV offen

Die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 96) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In der Anlage wird § 1a durch den folgenden § 1a ersetzt:

 
„§ 1a Abwicklungsfunktion

(1) Die Aufgaben der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie der Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (Abwicklungsfunktion) werden operativ unabhängig von den laufenden Aufsichtsaufgaben der Bundesanstalt wahrgenommen. Soweit der zuständige Geschäftsbereich auch andere Aufgaben als die der Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz sowie nach dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz wahrnimmt, erfolgt dies organisatorisch getrennt von den Abwicklungsaufgaben.

(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Tätigkeit als Abwicklungsfunktion betrauten Organisationseinheit nicht zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt wahrnehmen und dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Aufsichtstätigkeit betrauten Organisationseinheiten nicht zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde wahrnehmen. Dies steht einer engen Zusammenarbeit sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesanstalt in bereichsübergreifenden oder hausweiten Arbeitsgruppen oder Projekten nicht entgegen.

(3) Die Bundesanstalt stellt die enge Zusammenarbeit und den wechselseitigen Informationsaustausch zwischen dem Geschäftsbereich, der für die Tätigkeit als Abwicklungsfunktion zuständig ist, und allen übrigen Geschäftsbereichen zur wirksamen und effizienten Vorbereitung und Durchführung von Abwicklungsentscheidungen und -maßnahmen sicher. Die Bundesanstalt stellt insbesondere sicher, dass die mit der Tätigkeit als Abwicklungsfunktion betraute Organisationseinheit Zugriff auf sämtliche Informationen hat, die den mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Organisationseinheiten zur Verfügung stehen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist."

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Zitierungen von Artikel 7 VSAAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 VSAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 VSAAG Inkrafttreten
... Artikel 2 und 9 Absatz 3 treten am 29. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 3 bis 7 , Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 treten am 30. Januar 2027 in Kraft. (4) ...