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Artikel 6 - Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungs-Gesetz (VSAAG)

G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275; Geltung ab 01.10.2026, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Januar 2027 FinDAG offen

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16k durch die folgende Angabe ersetzt:

„§ 16k Aufgabenbereich Bankenabwicklung

§ 16ka Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung".

2.
In § 4 Absatz 1 Satz 5 wird nach der Angabe „Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" die Angabe „und nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes" eingefügt.

3.
§ 4e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Verarbeitet die Bundesanstalt im Zuge einer aufsichtsrechtlichen oder abwicklungsrechtlichen Maßnahme im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit nach den maßgeblichen Gesetzen personenbezogene Daten, stehen den betroffenen Personen die Rechte nach den Artikeln 15 bis 18 und 20 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht zu, soweit die Erfüllung dieser Rechte der betroffenen Personen Folgendes gefährden würde:

1.
die Stabilität oder Integrität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums,

2.
den Zweck der Maßnahme,

3.
ein sonstiges wichtiges Ziel des allgemeinen öffentlichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, insbesondere ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse, oder

4.
die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit."

bb)
Satz 5 wird gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Stabilität und Integrität" durch die Angabe „Stabilität oder Integrität" ersetzt.

c)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „aufsichtsrechtliche" die Angabe „oder abwicklungsrechtliche" eingefügt.

4.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:

„11.
durch nicht gebührenpflichtige Maßnahmen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, dem Restrukturierungsfondsgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 oder dem Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz,".

5.
§ 16b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „(Aufgabenbereich Abwicklung)" durch die Angabe „(Aufgabenbereich Bankenabwicklung)" ersetzt.

b)
Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
Aufgaben der Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes (Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung),".

6.
Die Überschrift des § 16k wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 16k Aufgabenbereich Bankenabwicklung".

7.
Nach § 16k wird der folgende § 16ka eingefügt:

„§ 16ka Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung

(1) Umlagepflichtig im Aufgabenbereich Versicherungsabwicklung ist die Gesamtheit aller inländischen Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes sowie aller inländischen Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetzes.

(2) Die Umlagepflicht beginnt mit Erteilung der Erlaubnis, der Fiktion der Erlaubnis, der Zulassung, der Registrierung und endet im Jahr des Erlöschens oder der Aufhebung der Erlaubnis, der Zulassung oder der Registrierung.

(3) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich des Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungsabwicklung in dem Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an die Versicherungsnehmer zurückgewährten Überschüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen.

(4) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 3 der Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.

(5) Der von jedem Umlagepflichtigen des Aufgabenbereichs Versicherungsabwicklung zu entrichtende Umlagebetrag beträgt mindestens 325 Euro."

8.
Nach § 23 Absatz 17 wird der folgende Absatz 18 eingefügt:

„(18) § 16b Absatz 1 Satz 1 und § 16ka sind in der ab dem 1. Oktober 2026 geltenden Fassung dieses Gesetzes erstmals auf das Umlagejahr 2027 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 6 VSAAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VSAAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 VSAAG Inkrafttreten
... Die Artikel 2 und 9 Absatz 3 treten am 29. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 1, 3 bis 7, Artikel 9 Absatz 1, 2 und 4 sowie Artikel 10 treten am 30. Januar 2027 in Kraft.  ...