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Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (EKlFHaftG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2026 StVG § 8, § 65

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 8 Nummer 1 wird nach der Angabe „das sich im autonomen Betrieb befindet," die Angabe „oder um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung," eingefügt.

2.
§ 65 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Auf Unfälle, die sich vor dem 1. Oktober 2026 ereignet haben, ist § 8 Nummer 1 in seiner bis zum Ablauf des 30. September 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig

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