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Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (EKlFHaftG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 8 Nummer 1 wird nach der Angabe „das sich im autonomen Betrieb befindet," die Angabe „oder um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung," eingefügt.
- 2.
- § 65 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:„(4) Auf Unfälle, die sich vor dem 1. Oktober 2026 ereignet haben, ist § 8 Nummer 1 in seiner bis zum Ablauf des 30. September 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz
Stefanie Hubig
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