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Gesetz zur Modernisierung des Verpflichtungsgesetzes und zur Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes (VerpflGuaÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Verpflichtungsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 3. Oktober 2026 VerpflG § 1, § 3

Das Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Verpflichtung wird mündlich in Anwesenheit der zu verpflichtenden Person vorgenommen. Sie kann auch im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen werden. Bei der Verpflichtung ist auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen.

(3) Über die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die die verpflichtete Person mitunterzeichnet und von der ihr eine Abschrift überlassen wird. Wird die Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung vorgenommen, ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift kann auch als elektronisches Dokument aufgenommen werden. Die elektronische Niederschrift muss von der verpflichteten Person entweder mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel unterzeichnet werden. Die zuständige Stelle hat die elektronische Niederschrift mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und diese Niederschrift oder eine Abschrift der verpflichteten Person zu überlassen. Wird bei einer Verpflichtung im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung die Niederschrift in Papierform aufgenommen, hat die zuständige Stelle der verpflichteten Person eine unterzeichnete Abschrift der Niederschrift zu übermitteln, die die verpflichtete Person unverzüglich unterzeichnet und an die zuständige Stelle zurücksendet. Von der Überlassung oder Übermittlung der Niederschrift oder Abschrift kann abgesehen werden, wenn dies im Interesse der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland geboten ist."

2.
§ 3 wird gestrichen.


Artikel 2 Änderung des Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 3. Oktober 2026 EUStAG § 3, § 4

Das Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1648) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird gestrichen.

b)
Die Absätze 3 bis 5 werden zu den Absätzen 2 bis 4.

2.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Oktober 2026.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig