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Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2027) (MinAusbVBek 2027 k.a.Abk.)

B. v. 30.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 287
Geltung ab 08.10.2026; FNA: 806-22-15-4 Berufliche Bildung

Bekanntmachung



Aufgrund des § 17 Absatz 2 Satz 5 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:

Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 begonnen wird,

im ersten Jahr einer Berufsausbildung 764 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes),

im zweiten Jahr einer Berufsausbildung 902 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes),

im dritten Jahr einer Berufsausbildung 1.031 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes)

und

im vierten Jahr einer Berufsausbildung 1.070 Euro (§ 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Berufsbildungsgesetzes).


Schlussformel



Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Im Auftrag D. Mahlberg

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