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§ 11 - Bundeserprobungsgesetz (BErpG)


Abschnitt 4 Bericht an den Deutschen Bundestag

§ 11 Bericht an den Deutschen Bundestag



Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre zur praktischen Anwendung dieses Gesetzes.

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