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Gesetz zur Förderung der Erprobung von Innovationen und neuer Verwaltungsverfahren in Reallaboren und zur Förderung des regulatorischen Lernens (Bundeserprobungsgesetz - BErpG)
Artikel 1 G. v. 06.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 289
Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 10.10.2026; FNA: 707-31 Wirtschaftsförderung
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Dieses Gesetz
- 1.
- trägt dazu bei, Maßnahmen zur zeitlichen Optimierung oder zur Senkung der Kosten von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren oder zur Verwaltungsdigitalisierung zu erproben und auszuwerten, um sie bei positiver Bewertung anschließend bundesweit als Regelung vorzuschlagen,
- 2.
- fördert Innovationen, indem Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in Reallaboren verbessert werden,
- 3.
- trägt zur Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens bei, für das die Evaluation von Reallaboren eine wichtige Voraussetzung ist,
- 4.
- schafft die rechtlichen Grundlagen für einen strukturierten Wissenstransfer im Zusammenhang mit Reallaboren,
(2) Dieses Gesetz gilt für bundesrechtliche Regelungen und für Reallabore, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen ermöglicht werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieses Gesetzes
- 1.
- sind verwaltungsrechtliche Regelungen solche, die die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit hinsichtlich Verfahren, Form und Zuständigkeiten von Behörden regeln und nicht Gegenstand des Grundgesetzes sind,
- 2.
- sind Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln Regelungen in anderen Gesetzen oder in Verordnungen, mit denen der Rahmen für begrenzte Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in diesen Gesetzen oder Verordnungen gesetzt wird, innerhalb dessen eine befristete Erprobung von Innovationen in Reallaboren erlaubt wird,
- 3.
- sind Reallabore befristete Erprobungen innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze, die unter möglichst realen Bedingungen und unter Beteiligung der jeweils zuständigen Behörde von Akteuren aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft durchgeführt werden und zum regulatorischen Lernen beitragen können,
- 4.
- ist regulatorisches Lernen der Erwerb von Wissen über die Auswirkungen der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Verwaltungsverfahren oder Ansätze auf der Grundlage der in Reallaboren gewonnenen Erkenntnisse und die daraus resultierende evidenzbasierte und möglichst schnelle Entscheidung über die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens hinsichtlich der erprobten Innovationen.
Abschnitt 2 Allgemeine Erprobungsregelung
§ 3 Allgemeine Erprobungsklausel
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Von verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu Verfahren, Form und Zuständigkeiten sowie der personellen und sachlichen Ausstattung von Behörden kann die nach § 4 Absatz 2 zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde auf Antrag befristete Ausnahmen oder Abweichungen genehmigen, wenn
- 1.
- für das Gesetz oder die Verordnung keine spezielle Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel anwendbar ist,
- 2.
- die Ausnahme oder die Abweichung zur Erprobung von zeitlich optimierten, aufwandsärmer oder digitaler ausgestalteten Verwaltungs- oder Genehmigungsverfahren dient und tatsächliche Umstände erwarten lassen, dass die Erprobung für das jeweilige Verfahren in dieser Hinsicht verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse liefert,
- 3.
- der Schutzzweck der Norm, von der abgewichen werden soll, erreicht wird,
- 4.
- Vorgaben aus höherrangigem Recht oder Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen nicht entgegenstehen,
- 5.
- durch die Ausnahme oder die Abweichung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu besorgen ist, die nicht durch Auflagen ausgeschlossen werden kann,
- 6.
- durch die Ausnahme oder die Abweichung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Einhaltung von materiellem Recht entstehen und
- 7.
- von der Ausnahme oder der Abweichung keine Steuer- und Abgabepflichten oder Meldepflichten, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, betroffen sind.
§ 4 Antrags- und Genehmigungsverfahren; Verordnungsermächtigung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften sowie deren Behörden und Einrichtungen, sofern sie bundesrechtliche Vorschriften vollziehen.
(2) Der Antrag auf Ausnahme oder Abweichung nach § 3 wird gestellt:
- 1.
- von einer Bundesbehörde: bei dem für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium;
- 2.
- von einer Landesbehörde: bei der nach Landesrecht für die verwaltungsrechtliche Regelung zuständigen obersten Landesbehörde.
- 1.
- die bundesrechtlichen Regelungen, von denen abgewichen werden soll,
- 2.
- die Dauer der Erprobung und
- 3.
- die angestrebte Art und Weise, mit der der Schutzzweck der Regelung und ihre übergeordneten Ziele erreicht werden können.
(4) Über den Antrag entscheidet im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 das zuständige Bundesministerium, im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem für die bundesrechtliche Regelung zuständigen Bundesministerium und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
(5) 1Werden Ausnahmen oder Abweichungen von Regelungen in der Zuständigkeit mehrerer Bundesministerien beantragt, so entscheidet im Fall des Absatzes 2 Nummer 1 das schwerpunktmäßig zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den weiteren betroffenen Bundesministerien und unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung. 2Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 entscheidet die schwerpunktmäßig zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen Bundesministerien sowie unter nachrichtlicher Beteiligung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
(6) Über den Antrag soll innerhalb von drei Monaten entschieden werden.
(7) 1In der Genehmigung
- 1.
- sind die bundesrechtlichen Regelungen zu bezeichnen, von denen abgewichen werden soll, und
- 2.
- ist die Dauer der Erprobung festzulegen.
(8) Die beantragende Landes- oder Bundesbehörde hat unverzüglich nach Bekanntgabe der Genehmigung und vor Beginn der Erprobung den Umfang der geplanten Erprobung in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(9) Das genehmigende Bundesministerium beziehungsweise die genehmigende oberste Landesbehörde kann eine Genehmigung nach vorheriger Anhörung des Antragstellers mit angemessener Frist aufheben.
(10) 1Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den nach § 3 geschaffenen Erprobungsraum einzuschränken, insbesondere die verwaltungsrechtlichen Regelungen des Bundes zu bestimmen, von denen keine Ausnahme oder Abweichung nach § 3 genehmigt werden kann. 2Geht eine nach § 4 erteilte Genehmigung über das nach dieser Rechtsverordnung Zulässige hinaus, wird sie mit Wirkung für die Zukunft unwirksam und ein betroffenes Reallabor endet.
§ 5 Regulatorisches Lernen im Rahmen der allgemeinen Erprobungsklausel
(1) 1Das zuständige Bundesministerium prüft im Einvernehmen mit betroffenen Bundesministerien, ob aufgrund des Ergebnisses der Erprobung die bundesrechtlichen Regelungen anzupassen sind. 2Die Prüfung erfolgt unter Beteiligung des Antragstellers, des Nationalen Normenkontrollrates und im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 2 auch unter Beteiligung der zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Erprobung. 3Das zuständige Bundesministerium teilt das Ergebnis der Prüfung dem Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und den betroffenen Bundesministerien mit.
(2) Eine Anpassung der bundesrechtlichen Regelungen kommt insbesondere dann in Frage, wenn die Ergebnisse der Erprobung die Annahme rechtfertigen, dass dadurch die betroffenen Verfahren zeitlich optimiert, aufwandsärmer oder digitaler ausgestaltet werden können, ohne dass negative Folgen zu erwarten sind, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck der Regelung.
Abschnitt 3 Rahmenbedingungen für die Erprobung von innovativen Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen
§ 6 Berücksichtigung der Innovationsförderung, des regulatorischen Lernens und der Evaluation
Bei der Ermessensentscheidung über die Genehmigung eines Reallabors auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 sind zu berücksichtigen:
- 1.
- die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 genannten Ziele der Förderung von Innovationen und des regulatorischen Lernens,
- 2.
- das Erfordernis einer Evaluation des Reallabors mit Blick auf die Wirkung der erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze, wobei bei der Ausgestaltung der Evaluierungsanforderungen der dadurch entstehende Aufwand angemessen zu berücksichtigen ist; bei der Evaluation sollen insbesondere Erkenntnisse zur Zielerreichung, zu Auswirkungen auf geschützte Rechtsgüter sowie der sich ergebende rechtliche Anpassungsbedarf berücksichtigt werden,
- 3.
- die Möglichkeit einer Unterstützung des Reallabors durch die zuständige Behörde.
§ 7 Dauer und Verlängerung eines Reallabors
(1) Bei der Erteilung einer Genehmigung für ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 ist die Dauer eines Reallabors so festzusetzen, dass der Erprobungszweck erfüllt und ausreichend regulatorische Erkenntnisse gesammelt werden können.
(2) Soweit die zugrunde liegenden fachgesetzlichen Regelungen dem nicht entgegenstehen,
- 1.
- kann die zuständige Behörde die Verlängerung des Reallabors maximal zweimal für die Dauer des in der zugrunde liegenden fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genannten Zeitraums genehmigen, wenn die Bedingungen der ursprünglichen Genehmigung weiter erfüllt sind und sich die Erprobung bewährt hat,
- 2.
- gilt der Antrag auf Verlängerung des Reallabors nach Ablauf einer Frist von einem Monat als genehmigt.
§ 8 Unterstützung und Wissenstransfer
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft bei der praktischen Umsetzung von Reallaboren durch Beratung und Informationsangebote sowie durch Vernetzungs- und Austauschmöglichkeiten. 2Diese Maßnahmen werden mit bestehenden Länderaktivitäten verbunden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt das regulatorische Lernen, indem es
- 1.
- die Möglichkeit bietet, dass Akteure aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung oder Zivilgesellschaft rechtliche Hürden für die Umsetzung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze und den sich daraus ergebenden Bedarf für neue Reallabore oder fachrechtliche Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklauseln nach § 2 Nummer 2 melden,
- 2.
- Informationen über die Konzeption, Etablierung, Umsetzung und Auswertung von Reallaboren sowie über die Auswirkungen der in Reallaboren erprobten Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze sammelt.
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(1) 1Die Behörde, die ein Reallabor auf der Grundlage einer fachrechtlichen Experimentier- beziehungsweise Erprobungsklausel nach § 2 Nummer 2 genehmigt, setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Genehmigung in Kenntnis. 2Die für die Genehmigungen zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Anfrage hin mit, wie viele Anträge auf Genehmigung eines Reallabors im jeweiligen Berichtszeitraum abgelehnt wurden.
(2) 1Die jeweils zuständige Behörde und die das Reallabor durchführenden Akteure können in gegenseitigem Einverständnis Berichte und Evaluationen mit Erkenntnissen aus dem Reallabor als elektronisches Dokument an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übersenden. 2Diese Berichte werden veröffentlicht, sofern kein Beteiligter einer Veröffentlichung widerspricht.
§ 10 Regulatorisches Lernen im Rahmen der Erprobung von innovativen Technologien, Produkten, Dienstleistungen oder Ansätzen
(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt in regelmäßigen Abständen einen Monitoringbericht, in dem die Erfahrungen und die Erkenntnisse aus den nach § 8 Absatz 1 und 2 durchgeführten Maßnahmen dargestellt werden. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert die Bundesministerien, den Nationalen Normenkontrollrat und, soweit betroffen, die Länder über Erfahrungen und Erkenntnisse aus diesen Maßnahmen.
(2) 1Die Bundesministerien prüfen die nach Absatz 1 vorgelegten Erfahrungen und Erkenntnisse, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen, mit Blick auf eine Weiterentwicklung des betroffenen Rechtsrahmens und die allgemeine Zulassung der erprobten Innovationen innerhalb von sechs Monaten. 2Die Bundesministerien übermitteln die Ergebnisse dieser Prüfung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und an den Nationalen Normenkontrollrat.
Abschnitt 4 Bericht an den Deutschen Bundestag
§ 11 Bericht an den Deutschen Bundestag
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und anschließend alle drei Jahre zur praktischen Anwendung dieses Gesetzes.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17724/index.htm
