(1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.
(2) Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147