§ 16 - Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoFöG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.07.1997 BGBl. I S. 1942; zuletzt geändert durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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§ 16 Aufgaben der Treuhandstelle


§ 16 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Treuhandstelle hat das Treuhandvermögen für den Bund im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung getrennt von anderem Vermögen zu verwalten.

(2) Die Treuhandstelle sorgt für die Durchführung der abgeschlossenen Verträge und wickelt das Treuhandvermögen ab. Die bei der Durchführung dieser Aufgaben entstehenden notwendigen Verwaltungskosten der Treuhandstelle können, soweit sie nicht vom Darlehensnehmer zu tragen sind, mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat aus Mitteln des Treuhandvermögens gedeckt werden.


Text in der Fassung des Artikels 160 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020

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Frühere Fassungen von § 16 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 160 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 125 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 86 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 BergArbWoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergArbWoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 86 9. ZustAnpV Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
... wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1, § 12 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 19 Abs. 2 werden ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 125 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
... die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 3. In den §§ 12, 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 werden jeweils die ...


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