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§ 18 - Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (BergArbWoFöG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 25.07.1997 BGBl. I S. 1942; zuletzt geändert durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2330-4 Wohnungsbauwesen
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§ 18 Haftung des Treuhandvermögens



(1) Die Treuhandstelle haftet Dritten mit dem Treuhandvermögen nur für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen; für Verbindlichkeiten aus einem von der Treuhandstelle aufgenommenen Darlehen haftet die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen nur, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat.

(2) Wird in das Treuhandvermögen wegen einer Verbindlichkeit, für welche die Treuhandstelle nicht mit dem Treuhandvermögen haftet, die Zwangsvollstreckung betrieben, so kann der Bund gegen die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 771 der Zivilprozeßordnung Widerspruch, die Treuhandstelle unter entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung Einwendungen geltend machen.

(3) Für Verbindlichkeiten, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen, haftet die Treuhandstelle nur mit diesem Vermögen.

(4) Das Treuhandverhältnis erlischt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhandstelle. Das Treuhandvermögen gehört nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat das Treuhandvermögen auf den Bund zu übertragen und bis zur Übertragung zu verwalten. Von der Übertragung ab haftet der Bund anstelle der Treuhandstelle für die Verbindlichkeiten, für welche die Treuhandstelle mit dem Treuhandvermögen gehaftet hat. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbundenen Rechtsfolgen treten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten nicht ein. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 18 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 160 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 125 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 86 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BergArbWoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BergArbWoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 86 9. ZustAnpV Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
... § 1 Abs. 3 Satz 1, § 12 Satz 1 und 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 1 zweiter Halbsatz und § 19 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau- ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 125 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau
... ersetzt. 3. In den §§ 12, 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr, Bau und ...