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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes (AnlKGG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2027 EStG offen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 39e Absatz 10 wird durch den folgenden Absatz 10 ersetzt:„(10) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen nach § 2 für Veranlagungszeiträume ab 2005, zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach § 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, zur Ermittlung des Einkommens nach § 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, zur Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld und für statistische Zwecke nach § 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken verarbeitet werden."
- 2.
- Nach § 64 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Wird bei mehreren gleichrangigen Berechtigten eine Bestimmung nicht getroffen und kein Antrag nach Absatz 2 Satz 3 gestellt, wählt die Familienkasse in den Fällen des § 67 Absatz 2 den Berechtigten aus. Diese Auswahl bleibt wirksam bis zum Ende des Kalendermonats, der dem Kalendermonat folgt, in dem der Familienkasse eine Berechtigtenbestimmung zugeht."
- 3.
- § 67 wird durch den folgenden § 67 ersetzt:
„§ 67 Antrag(1) Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu beantragen; die Familienkasse kann auf die elektronische Antragstellung verzichten, wenn das Kindergeld schriftlich beantragt und der Antrag vom Berechtigten eigenhändig unterschrieben wird. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 und 3 anzuwenden. Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.(2) Die Familienkasse kann in den Fällen des § 69 Satz 3 auf einen Antrag verzichten. Das Eingangsdatum der Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern tritt dann an die Stelle des Eingangsdatums des Antrags." - 4.
- § 68 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche erforderlichen Daten übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen. Zur Überprüfung der in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche darf die Familienkasse die erforderlichen Daten automatisiert abrufen."
- 5.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, oder eine kindergeldberechtigte Person verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 10, 12 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln." - b)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, übermittelt es der zuständigen Familienkasse zum Zweck der Prüfung des Bezugs von Kindergeld unverzüglich- 1.
- die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8, 9, 10, 12 und 15 der Abgabenordnung genannten Daten des Kindes sowie
- 2.
- soweit vorhanden, die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 12 und 15 und Absatz 3a der Abgabenordnung genannten Daten der Personen, bei denen für dieses Kind nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Meldebehörde die für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderlichen Kinderdaten übermittelt, sowie die Daten nach § 39e Absatz 2 Satz 1 Nummer 2."
- c)
- Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Familienkasse darf zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld bei der Landesfinanzverwaltung automatisiert die Daten nach § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die zugehörigen Angaben des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung sowie die Angaben nach § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e der Abgabenordnung abrufen. Soweit die Mitteilung nach Satz 3 keine Daten nach § 139b Absatz 3a der Abgabenordnung enthält, kann die Familienkasse die zu natürlichen Personen für Zwecke der Auszahlung von Sozialleistungen übermittelte internationale Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC), automatisiert bei den Leistungsträgern nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch abrufen; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
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