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§ 4 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 4 Verbandsförderung



(1) 1Bundessportfachverbände können unter Beachtung von § 1 gefördert werden. 2Die Förderung soll den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen dienen. 3Im Bereich der Berufsqualifikationen können Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Trainerinnen und Trainer der Bundessportfachverbände gefördert werden.

(2) Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass

1.
der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code umsetzt und

2.
der Zuwendungsempfänger entschieden gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt vorgeht, dazu insbesondere den Safe Sport Code für den organisierten Sport umsetzt sowie

3.
eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Zuwendungsempfänger gesichert erscheint.

(3) Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.

(4) Die Förderung kann unter Beachtung der haushalts- und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen mehrjährig gewährt werden.

(5) 1Die Förderung erfolgt disziplinbezogen. 2Die Bewilligung der Haushaltsmittel kann disziplinübergreifend erfolgen.

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Zitierungen von § 4 SpoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SpoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SpoFöG Sportwissenschaftliche Förderung
... Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen und Universitäten sein. § 4 Absatz 2 und 3 gilt ...
§ 7 SpoFöG Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems
... - Olympisches und Paralympisches Trainingszentrum für Deutschland". § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Projektförderung kann die für den Betrieb der ...
§ 9 SpoFöG Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen
... können sein: 1. Bundessportfachverbände, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, sowie 2. Ausrichter von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. ... Zuwendungen bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 nicht erfüllt ...
§ 10 SpoFöG Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen
... Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1. (3) § 4 Absatz 2 und 3 gilt ...
§ 13 SpoFöG Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur
... in eigener Zuständigkeit übertragen werden: 1. Verbandsförderung nach § 4 , 2. Förderung der Athletinnen und Athleten nach § 5 Absatz 3, 3. ...
§ 28 SpoFöG Evaluation
... der Zuwendungsempfänger zum Zentrum für Safe Sport e. V. im Rahmen des gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz geforderten entschiedenen Vorgehens gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter ...
§ 29 SpoFöG Inkrafttreten
... § 4 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...