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§ 4 - Sportfördergesetz (SpoFöG)
G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 4 Verbandsförderung
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Bundessportfachverbände können unter Beachtung von § 1 gefördert werden. 2Die Förderung soll den in § 1 Absatz 3 genannten Zielen dienen. 3Im Bereich der Berufsqualifikationen können Aus-, Weiter- und Fortbildungen für Trainerinnen und Trainer der Bundessportfachverbände gefördert werden.
(2) Die Gewährung von Zuwendungen setzt voraus, dass
- 1.
- der Zuwendungsempfänger den Nationalen Anti-Doping Code umsetzt und
- 2.
- der Zuwendungsempfänger entschieden gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt vorgeht, dazu insbesondere den Safe Sport Code für den organisierten Sport umsetzt sowie
- 3.
- eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Zuwendungsempfänger gesichert erscheint.
(3) Bewilligte oder bereits gewährte Zuwendungen können bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind.
(4) Die Förderung kann unter Beachtung der haushalts- und zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen mehrjährig gewährt werden.
(5) 1Die Förderung erfolgt disziplinbezogen. 2Die Bewilligung der Haushaltsmittel kann disziplinübergreifend erfolgen.
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Zitierungen von § 4 SpoFöG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SpoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SpoFöG Sportwissenschaftliche Förderung
... Träger der Olympiastützpunkte sowie Hochschulen und Universitäten sein. § 4 Absatz 2 und 3 gilt ...
§ 7 SpoFöG Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems
... - Olympisches und Paralympisches Trainingszentrum für Deutschland". § 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Die Projektförderung kann die für den Betrieb der ...
§ 9 SpoFöG Förderung von internationalen Sportgroßveranstaltungen
... können sein: 1. Bundessportfachverbände, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 erfüllen, sowie 2. Ausrichter von Sportgroßveranstaltungen nach Absatz 1. ... Zuwendungen bis zur vollen Höhe widerrufen werden, soweit die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 nicht erfüllt ...
§ 10 SpoFöG Zuständigkeit und Förderung im Bereich der internationalen Sportbeziehungen
... Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1. (3) § 4 Absatz 2 und 3 gilt ...
§ 13 SpoFöG Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur
... in eigener Zuständigkeit übertragen werden: 1. Verbandsförderung nach § 4 , 2. Förderung der Athletinnen und Athleten nach § 5 Absatz 3, 3. ...
§ 28 SpoFöG Evaluation
... der Zuwendungsempfänger zum Zentrum für Safe Sport e. V. im Rahmen des gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 erster Halbsatz geforderten entschiedenen Vorgehens gegen jede Form physischer, psychischer oder sexualisierter ...
§ 29 SpoFöG Inkrafttreten
... § 4 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17747/a343993.htm
