Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
|

§ 8 Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport



(1) 1An anerkannten Standorten des Spitzensports kann der Sportstättenbau gefördert werden. 2Hierzu gehören insbesondere Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2. 3Die Förderung des Sportstättenbaus bestimmt sich grundsätzlich nach sportfachlichen und wirtschaftlichen Kriterien.

(2) 1Zuwendungsempfänger für die Förderung nach Absatz 1 können die Länder sein, wenn sie an der Finanzierung der Maßnahme beteiligt sind. 2Im Übrigen können Zuwendungsempfänger sein:

1.
die Bundessportfachverbände,

2.
die Träger von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie

3.
die sonstigen Träger von Einrichtungen, Projekten und Maßnahmen des Spitzensports.

(3) Gefördert werden können die Errichtung, der Ausbau, die Modernisierung und die Bauunterhaltung von Einrichtungen nach Absatz 1.

Anzeige