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§ 7 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 7 Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems



(1) 1Den Trägern von Einrichtungen des Stützpunktsystems sowie vergleichbarer Einrichtungen können Projektförderungen gewährt werden. 2Zu den Einrichtungen des Stützpunktsystems gehören insbesondere die Olympiastützpunkte, die Trainingsstätten eines anerkannten Bundesstützpunktes und das „Kienbaum - Olympisches und Paralympisches Trainingszentrum für Deutschland". 3§ 4 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Projektförderung kann die für den Betrieb der Einrichtungen des Stützpunktsystems, für die Betreuung der Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten sowie das für die Durchführung von Projekten erforderlichen Personal-, notwendigen Sachaufwendungen und Beschaffungen sowie Betriebsaufwendungen umfassen.

(3) Die Höhe der Förderung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Anteil der Nutzung der Einrichtungen durch Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten an der Gesamtnutzung der Einrichtung sowie der zur Erfüllung der Aufgaben sportfachlich bestätigten Bedarfe.



 

Zitierungen von § 7 SpoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SpoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SpoFöG Förderung von Baumaßnahmen im Spitzensport
... gefördert werden. Hierzu gehören insbesondere Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2 . Die Förderung des Sportstättenbaus bestimmt sich grundsätzlich nach ...
§ 13 SpoFöG Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur
... § 6 Absatz 3, 4. Förderung von Einrichtungen des Stützpunktsystems nach § 7 einschließlich der Verfahren zur Analyse, Anerkennung und Steuerung sowie 5. ...