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§ 15 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 15 Stiftungsvermögen



(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus den unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten, die der Bund der Spitzensport-Agentur überträgt oder die die Spitzensport-Agentur auf andere Weise für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.

(2) Die Spitzensport-Agentur erhält für die Erfüllung ihres Stiftungszwecks einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Haushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.

(3) 1Die Spitzensport-Agentur soll zur Erfüllung des Stiftungszwecks Zustiftungen und Spenden einwerben. 2Die Spitzensport-Agentur ist zur Erfüllung des Stiftungszwecks berechtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. 3Die Annahme von Zustiftungen und Spenden darf nur erfolgen, soweit damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.

(4) Die Haushaltsmittel in Höhe der konkreten Bedarfe und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.



 

Zitierungen von § 15 SpoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 SpoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 SpoFöG Auflösung der Stiftung
... hat. Bestehen im Zeitpunkt der Auflösung neben dem Bund weitere Stifter nach § 15 Absatz 3, so sind diese entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an dem eingebrachten Stiftungsvermögen ...