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§ 14 - Sportfördergesetz (SpoFöG)
G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 14 Übertragung von Förderbereichen und Aufgaben an die Spitzensport-Agentur
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Bundeskanzleramt begründet die Zuständigkeiten der Spitzensport-Agentur mit Übertragung der Förderbereiche oder Aufgaben durch Erlass. 2Voraussetzung für die Übertragung eines Förderbereichs oder einer Aufgabe ist das Vorliegen eines vom Stiftungsrat beschlossenen Förderkonzepts sowie, soweit erforderlich, einer davon abgeleiteten Förderrichtlinie. 3Das Bundeskanzleramt setzt das Förderkonzept sowie davon abgeleitete Förderrichtlinien in Kraft.
(2) 1Eine aus dem Förderkonzept abgeleitete Förderrichtlinie ist erforderlich, wenn mit dem Förderkonzept von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll. 2Soweit mit dem Förderkonzept sowie davon abgeleiteten Förderrichtlinien von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung abgewichen werden soll, ist hierzu das Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt herzustellen. 3Das Bundeskanzleramt stellt die Beteiligung des Bundesrechnungshofs nach den Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung sicher.
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Zitierungen von § 14 SpoFöG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SpoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SpoFöG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 SpoFöG Zuständigkeit; Fördergrundsätze
... nichts anderes geregelt ist und solange und soweit das Bundeskanzleramt diese Aufgabe nicht nach § 14 der Spitzensport-Agentur übertragen hat. Im Übrigen koordiniert das ...
§ 13 SpoFöG Zuständigkeiten und Stiftungszweck der Spitzensport-Agentur
... fachlich unabhängig. (2) Der Spitzensport-Agentur sollen nach Maßgabe von § 14 folgende Förderbereiche und Aufgaben zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit ... Spitzensport-Agentur nach Abschnitt 2 sowie für einzelne Projekte oder Maßnahmen nach § 14 begründet werden. (8) Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die administrative ... die administrative Zuwendungsabwicklung für die Spitzensport-Agentur nach Maßgabe von § 14 dieses Gesetzes und § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung des ...
§ 20 SpoFöG Aufgaben und Arbeitsweise des Stiftungsrats
... sind. Hierzu zählen 1. der Beschluss der Förderkonzepte nach § 14 Absatz 1 Satz 2 und der davon abgeleiteten Förderrichtlinien der Spitzensport-Agentur, 2. die ...
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