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§ 24 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 24 Aufgaben und Arbeitsweise des Sportfachbeirats



(1) 1Der Sportfachbeirat berät den Stiftungsrat und den Vorstand bei der Planung und Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben. 2Der Sportfachbeirat wird von seinem Vorsitz oder auf Antrag des Vorstands zu einer Sitzung einberufen. 3Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Kalenderjahr gemeinsam mit dem Sportfachbeirat.

(2) 1Der Sportfachbeirat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.

(3) 1Über Beschlussgegenstände, von denen nur einzelne Mitglieder fachlich betroffen sind, kann der Sportfachbeirat mit einfacher Mehrheit der betroffenen Mitglieder entscheiden. 2Über die Auswahl der betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorsitz.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.