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§ 25 - Sportfördergesetz (SpoFöG)

G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 25 Beschäftigte



(1) Die Geschäfte der Spitzensport-Agentur werden von ihren Beschäftigten wahrgenommen.

(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden der Spitzensport-Agentur sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Auszubildenden des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(3) 1Die Spitzensport-Agentur besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. 2Oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten ist der Stiftungsrat. 3§ 144 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

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