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§ 26 - Sportfördergesetz (SpoFöG)
G. v. 15.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 308
Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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Geltung ab 21.10.2026, abweichend siehe § 29; FNA: 63-28 Bundeshaushalt
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§ 26 Haushalt
(1) 1Die Spitzensport-Agentur unterliegt der Bundeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 2Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Spitzensport-Agentur gelten die Bestimmungen der Bundesverwaltung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(2) 1Die Spitzensport-Agentur hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan nach § 106 der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen. 2Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrats. 3§ 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) 1Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung. 2Das Bundesverwaltungsamt übernimmt die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Spitzensport-Agentur nach § 109 Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung.
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