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Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolGMoG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 28. Oktober 2026 AufenthG § 71, § 74a, § 82

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 71 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ungeachtet der Zuständigkeit nach Absatz 3 ist die Bundespolizei für die Stellung des Erstantrags auf Haft oder Ausreisegewahrsam und die Festnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern zuständig, sofern

1.
diese im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wurden,

2.
diese vollziehbar ausreisepflichtig sind und

3.
deren Abschiebung nicht oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative auf Grund von fehlenden Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der Bundespolizei die notwendigen Reisedokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können.

Die Zuständigkeiten für die weiteren aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen und für Haftfolgeanträge gegen Ausländer nach Satz 1 richten sich nach den Absätzen 1, 4 und 5."

2.
In § 74a Satz 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.

3.
In § 82 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Angabe „§ 62 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 63 und 65 Absatz 1 Satz 1 und 3" ersetzt.