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Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes (BPolGMoG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 71 Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:„(3a) Ungeachtet der Zuständigkeit nach Absatz 3 ist die Bundespolizei für die Stellung des Erstantrags auf Haft oder Ausreisegewahrsam und die Festnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer Abschiebung und Zurückschiebung von Ausländern zuständig, sofern
- 1.
- diese im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wurden,
- 2.
- diese vollziehbar ausreisepflichtig sind und
- 3.
- deren Abschiebung nicht oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative auf Grund von fehlenden Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der Bundespolizei die notwendigen Reisedokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können.
- 2.
- In § 74a Satz 3 wird die Angabe „§ 58 Abs. 1" durch die Angabe „§ 93 Absatz 1" ersetzt.
- 3.
- In § 82 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Angabe „§ 62 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 63 und 65 Absatz 1 Satz 1 und 3" ersetzt.
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