Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
|

§ 6 Urkunden



Zum Nachweis über das zugeteilte Kennzeichen ist an Bord mitzuführen:

1.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 der dem Eigentümer des Kleinfahrzeugs ausgestellte Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen oder eine amtlich beglaubigte Kopie dieses Ausweises;

2.
in den Fällen des § 4 Abs. 2

a)
der Schiffsbrief oder amtlich beglaubigter Auszug aus dem Schiffsbrief;

b)
das Schiffszertifikat, der amtlich beglaubigte Auszug aus dem Schiffszertifikat oder das Sicherheitszeugnis;

c)
das Flaggenzertifikat;

3.
in den Fällen des § 5 der Internationale Bootsschein.

Die in Satz 1 genannten Urkunden sind den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.



 

Zitierungen von § 6 KlFzKV-BinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 KlFzKV-BinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlFzKV-BinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KlFzKV-BinSch Ordnungswidrigkeiten
... das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder d) entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt, 2. als Eigentümer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 6 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (vom 11.04.2024)
... ersetzt. c) Folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur ...