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§ 11 - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)
V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Schiffsführer
- a)
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,
- b)
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
- c)
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist oder
- d)
- entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt,
- 2.
- als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs
- a)
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
- b)
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,
- c)
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,
- d)
- entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,
- e)
- einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
- f)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- g)
- entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder
- h)
- entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.
Zitierungen von § 11 KlFzKV-BinSch
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KlFzKV-BinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KlFzKV-BinSch selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 KlFzKV-BinSch Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft: 1. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer ... effektive Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt; 2. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge ... die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine; 3. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 6 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (vom 11.04.2024)
... nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll." 6. § 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird das Wort „oder" am ...
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