§ 11 - Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch)

V. v. 21.02.1995 BGBl. I S. 226; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 01.03.1995; FNA: 9501-47 Verkehrsordnung
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§ 11 Ordnungswidrigkeiten


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Schiffsführer

a)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ein Kleinfahrzeug führt,

b)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

c)
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 nicht dafür sorgt, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sichtbar oder lesbar ist,

d)
entgegen § 6 Satz 1 eine dort genannte Urkunde an Bord nicht mitführt oder

e)
entgegen § 6 Satz 2 eine dort genannte Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Prüfung aushändigt.

2.
als Eigentümer eines Kleinfahrzeugs

a)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

b)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 ein anderes als das dort genannte Nationalitätenkennzeichen verwendet,

c)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 3 anordnet oder zuläßt, daß der Schiffsführer ein Kleinfahrzeug führt,

d)
entgegen § 2 Abs. 3 Satz 4 mehr als ein Kennzeichen anbringt,

e)
einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,

f)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

g)
entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 oder 3 den Ausweis nicht vorlegt oder

h)
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 ein Kennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und nicht oder nicht rechtzeitig unkenntlich macht.


Text in der Fassung des Artikels 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts V. v. 18. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 m.W.v. 1. Mai 2024

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Frühere Fassungen von § 11 KlFzKV-BinSch

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2024Artikel 6 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
vom 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100

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Zitierungen von § 11 KlFzKV-BinSch

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KlFzKV-BinSch verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlFzKV-BinSch selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 KlFzKV-BinSch Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1995 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten in Kraft: 1. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1995 für Kleinfahrzeuge mit einer ... effektive Nutzleistung mehr als 3,68 kW beträgt; 2. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1996 für die übrigen Kleinfahrzeuge ... die übrigen Kleinfahrzeuge mit Antriebsmaschine; 3. § 2 Abs. 1 und § 11 Nr. 1 Buchstabe a, b, Nr. 2 Buchstabe a am 1. Mai 1997 für Kleinfahrzeuge unter Segel.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts
V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
Artikel 6 1. BinSchStrOuaÄndV Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (vom 11.04.2024)
... nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll." 6. § 11 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird das Wort „oder" am ...


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