Nach Artikel 8 Abs. 3 der
Richtlinie 96/62/EWG zu übermittelnde Informationen:
- 1.
- Ort des Überschreitens
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- Region
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- Ortschaft (Karte)
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- Messstation (Karte, geographische Koordinaten)
- 2.
- Allgemeine Informationen
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- Art des Gebiets (Stadt, Industrie- oder ländliches Gebiet)
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- Schätzung des verschmutzten Gebiets (km²) und der der Verschmutzung ausgesetzten Bevölkerung
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- zweckdienliche Klimaangaben
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- zweckdienliche topographische Daten
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- ausreichende Informationen über die Art der in dem betreffenden Gebiet zu schützenden Ziele
- 3.
- Zuständige Behörden
Name und Anschrift der für die Ausarbeitung und Durchführung der Verbesserungspläne zuständigen Personen
- 4.
- Art und Beurteilung der Verschmutzung
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- in den vorangehenden Jahren (vor der Durchführung der Verbesserungsmaßnahmen) festgestellte Konzentrationen
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- seit dem Beginn des Vorhabens gemessene Konzentrationen
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- angewandte Beurteilungstechniken
- 5.
- Ursprung der Verschmutzung
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- Liste der wichtigsten Emissionsquellen, die für die Verschmutzung verantwortlich sind (Karte)
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- Gesamtmenge der Emissionen aus diesen Quellen (Tonnen/Jahr)
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- Informationen über Verschmutzungen, die aus anderen Gebieten stammen
- 6.
- Lageanalyse
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- Einzelheiten über Faktoren, die zu den Überschreitungen geführt haben (Verfrachtung, einschließlich grenzüberschreitende Verfrachtung, Entstehung)
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- Einzelheiten über mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität
- 7.
- Angaben zu den bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführten Maßnahmen oder bestehenden Verbesserungsvorhaben
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- örtliche, regionale, nationale und internationale Maßnahmen
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- festgestellte Wirkungen
- 8.
- Angaben zu den nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verminderung der Verschmutzung beschlossenen Maßnahmen oder Vorhaben
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- Auflistung und Beschreibung aller im Vorhaben genannten Maßnahmen
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- Zeitplan für die Durchführung
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- Schätzung der zu erwartenden Verbesserung der Luftqualität und der für die Verwirklichung dieser Ziele vorgesehenen Frist
- 9.
- Angaben zu den geplanten oder langfristig angestrebten Maßnahmen oder Vorhaben
- 10.
- Liste der Veröffentlichungen, Dokumente, Arbeiten usw., die die in dieser Anlage vorgeschriebenen Informationen ergänzen
Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen (33. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1612; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1065