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§ 121i - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat


§ 121i hat 4 frühere Fassungen und wird in 26 Vorschriften zitiert

(1) 1Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. 2§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Diese Unternehmen dürfen im Inland sowohl Zweigniederlassungen errichten als auch von ihrem Sitz aus im Inland die Rückversicherung betreiben, wenn sie befugt sind, in ihrem Sitzland Rückversicherungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist.

(2) 1Für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs einer Niederlassung ist eine Erlaubnis erforderlich. 2Für die Errichtung und den Geschäftsbetrieb der Niederlassung gelten neben den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e entsprechend. 3§ 106b mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3, Absatz 5 Nr. 3 und Absatz 7 Satz 2 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Die mit dem Antrag auf Erlaubnis bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen ergeben sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 hinaus aus der entsprechenden Anwendung des § 119 Abs. 2.

2.
1Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus nach § 119. 2An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d.

3.
Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 hat sich auf die Erlaubnisversagungsgründe des § 121 Abs. 1 zu beziehen.

4.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vorliegen.

4Im Übrigen finden § 119 Abs. 4, die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. 5§ 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlassung abgeschlossene Rückversicherungsgeschäft.

(3) 1Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, die bestehende Zweigniederlassungen fortführen und dies der Bundesanstalt unter Beifügung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2007 anzeigen, gilt die Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 im Umfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vorliegen. 2Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht nach Absatz 2. 3Unterbleibt die Anzeige nach Satz 1, ist eine Fortführung des bisherigen Geschäftsbetriebs der Niederlassung nicht zulässig; die §§ 81f und 83b finden Anwendung.

(4) 1Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise auf die inländische Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des Absatzes 2 oder auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen wird, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. 2Sie darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung oder das übernehmende Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. 3Der Nachweis hat durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfolgen, wenn

1.
die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht wird oder

2.
das übernehmende Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat hat.

4Die Bestandsübertragung bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 5Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. 6Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 7Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat die übernehmende Niederlassung die Vorversicherer unverzüglich über die Bestandsübertragung schriftlich zu informieren.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung G. v. 22. Dezember 2011 BGBl. I S. 3044 m.W.v. 1. April 2012

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Frühere Fassungen von § 121i VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 20 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
aktuell vorher 02.06.2007Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
vom 28.05.2007 BGBl. I S. 923
aktuellvor 02.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 121i VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 121i VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81f VAG Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte (vom 01.08.2009)
... die Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2, § 110a Abs. 2 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 aufgenommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 121h Abs. 3 ...
§ 104a VAG Begriffsbestimmungen (vom 04.07.2013)
... Abs. 1 Satz 2 und 3 oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erst- oder ... noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im ... eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1; 8. gemischte Finanzholding-Gesellschaft: Mutterunternehmen, das kein ...
§ 121f VAG Bestandsübertragung (vom 01.04.2012)
... des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 121i Abs. 2 bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Diese darf nur erteilt werden, ...
§ 134 VAG Falsche Angaben (vom 02.06.2007)
... die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 Satz 1), die Verlängerung einer Erlaubnis oder die Genehmigung zu einer Änderung ... Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1) zu erlangen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe ...
§ 140 VAG Unbefugte Geschäftstätigkeit (vom 30.04.2011)
... 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2, § 110d Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 das Versicherungsgeschäft betreibt oder den Geschäftsbetrieb einer ...
§ 144 VAG Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs (vom 04.07.2013)
... einer Rechtsverordnung nach Abs. 6, oder nach § 121a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 4, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV)
V. v. 13.10.2014 BGBl. I S. 1603; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
§ 24 BsGaV Besondere Zuordnungsregelungen
... Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Sinne der §§ 106, 110a, 121h oder 121i des Versicherungsaufsichtsgesetzes begründet, die eine inländische ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat § 121j Bestandsschutz".  ... die Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2, § 110a Abs. 2 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 aufgenommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 121h Abs. 3 ... noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im ... eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1." 24. § 104b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... nach Absatz 1 Satz 3 haben." 47. Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j eingefügt: „§ 121f Bestandsübertragung (1) ... des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 121i Abs. 2 bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Diese darf nur erteilt werden, wenn die ... der Bezugnahme auf § 110a Abs. 1 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 1. § 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (1) Rückversicherungsunternehmen eines ... „die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 Satz 1)" eingefügt. b) Die Angabe „(§§ 14, 108)" ... Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1)" ersetzt. 51. In § 140 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe ... gestrichen, nach der Angabe „§ 119 Abs. 1" die Angabe „Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1" und nach dem Wort „betreibt" die Wörter „oder den ... 121a Abs. 2" durch die Angabe „§ 121a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 4" ersetzt. bb) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a ...

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... (78) In § 28 Absatz 2, § 88a Absatz 1 Satz 2, § 121f Absatz 1 Satz 5, § 121i Absatz 4 Satz 6 und § 149 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 20 JStG 2010 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt. 31. Dem § 121i Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Sobald die Bestandsübertragung ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3248
Artikel 1 9. VAGÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... die Angabe „oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1" eingefügt. 19. In § 104v Abs. 1 wird nach den Wörtern ... 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9 und Abs. 4" ersetzt. 31. In § 121i Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „finden" durch die Wörter „finden § 119 Abs. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... der Angabe „§ 106b Abs. 4 Nr. 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3" und vor der Angabe „§ 159 Abs. 1 Satz 1" die Angabe ... der Angabe „§ 106b Abs. 4 Nr. 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3" eingefügt. ee) In Nummer 6.3.1 werden nach den ... eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin- dung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der Erlaub- nis zur Erweiterung des ... Angabe „sowie § 108 Abs. 2 Satz 1 VAG" die Angaben „; § 121f VAG; § 121i Abs. 4 VAG" eingefügt. kk) In Nummer 6.4.2 wird der Punkt am Ende durch ein ... der Angabe „sowie in den Fällen des § 118f" die Angabe „und des § 121i Abs. 2 Satz 3, jeweils" eingefügt. oo) Die Nummern 6.12 bis 6.12.2 werden ...

Verordnung zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
Artikel 5 FkSolVEV Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
... oder an einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungsholding-Gesellschaft ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung
V. v. 27.02.2008 BGBl. I S. 268
Artikel 1 2. SolBerVÄndV
... oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ... und verbundene Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten ... Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den ... können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die ... und Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstellung des ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" sowie die Wörter „beteiligten Erstversicherungsunternehmens" ... oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „verbundenen ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzugerechnet wird. Hiervon werden die ... Wörter „oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt. 14. In der ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen  ... oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird der Buchwert von ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen, 3. eines ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § ... oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen, nicht ... oder dem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbundenen Unternehmen der ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 2. einem verbundenen Erst- oder ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für das die bereinigte Solvabilität ... oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stammen, nicht berücksichtigt. ... „oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt. bb) In Satz 2 ... oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer ... oder eines anderen Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander ... „2. ein Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen ... „oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt. 19. In § 16 ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem der Beteiligung entsprechenden ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 21. § 18 wird wie folgt geändert: a) ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des ... oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2" ersetzt. 22. In § 19 wird das Wort ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
V. v. 14.07.2008 BGBl. I S. 1291; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 12 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 1 FinRVV Anwendungsbereich
... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne von § 105 Abs. 1 und § 121i Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden. Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften ...

Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (SolBerV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4173; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 5 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 5 SolBerV Sonstige grundlegende Prinzipien (vom 28.09.2013)
... oder an einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungsholding-Gesellschaft ...
§ 7 SolBerV Sonderfälle (vom 07.03.2008)
... und verbundene Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten ... Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den ... können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die ...
§ 9 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses (vom 07.03.2008)
... und Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstellung des ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des beteiligten Erst- oder ...
§ 10 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (vom 07.03.2008)
... oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1. die zulässigen Eigenmittel ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wie er jeweils bei dem beteiligten Unternehmen ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzugerechnet wird. Hiervon werden die ... oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der ...
§ 11 SolBerV Einzubeziehende Unternehmen (vom 28.09.2013)
... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen zu ...
§ 12 SolBerV Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel (vom 28.09.2013)
... oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird der Buchwert von ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen, 3. eines ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § ... oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen, nicht ...
§ 13 SolBerV Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung (vom 28.09.2013)
... oder dem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbundenen Unternehmen der ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, 2. einem verbundenen Erst- oder ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für das die bereinigte Solvabilität ... oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stammen, nicht berücksichtigt. ...
§ 14 SolBerV Sonstige grundlegende Prinzipien (vom 28.09.2013)
... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ... oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer ... oder eines anderen Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander ... gilt; 2. ein Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen ...
§ 15 SolBerV Ausnahmen (vom 28.09.2013)
... oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten ... oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit ...
§ 17 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses (vom 28.09.2013)
... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem der Beteiligung entsprechenden ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des ...
§ 18 SolBerV Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse (vom 28.09.2013)
... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des ... oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige ... und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des ... oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der ...


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