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§ 106b - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 106b Antrag; Verfahren



(1) Über den bei der Bundesanstalt zu stellenden Antrag auf Erlaubnis entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. Mit dem Antrag sind einzureichen

1.
der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen für die Niederlassung einschließlich der Satzung des Unternehmens; zugleich sind die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und eines Aufsichtsorgans zu benennen;

2.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Sitzlandes darüber,

a)
daß das Unternehmen an seinem Sitz unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann,

b)
welche Versicherungssparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist und welche Arten von Risiken es tatsächlich deckt;

3.
die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre vorzulegen.

(2) Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich nach § 8. Das Unternehmen hat sich zu verpflichten, Eigenmittel mindestens in Höhe einer Solvabilitätsspanne zu bilden, die sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlassung bemißt. Diese Eigenmittel müssen bis zur Höhe des Garantiefonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im übrigen im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen sein. Der Mindestbetrag des Garantiefonds darf 50 vom Hundert des nach § 53c Abs. 2 festgesetzten Betrages nicht unterschreiten. Das Unternehmen hat sich ferner zu verpflichten, die geforderten Sicherheiten (feste Kaution) zu stellen. Die feste Kaution beträgt mindestens 25 vom Hundert des nach § 53c Abs. 2 festgesetzten Mindestbetrages des Garantiefonds. Die feste Kaution wird auf die Eigenmittel angerechnet.

(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versicherungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Genehmigung erteilt die Bundesanstalt.

(4) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn

1.
die Bundesanstalt sich nach Anhörung des Versicherungsbeirats gutachtlich äußert, daß keiner der Gründe des § 8 Abs. 1 zum Versagen der Erlaubnis vorliegt,

2.
die Voraussetzungen des § 106 Abs. 2 und 3 erfüllt sind und

3.
der als feste Kaution geforderte Betrag gestellt ist.

(5) Einem Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten oder beantragt hat, kann auf Antrag widerruflich genehmigt werden,

1.
daß die Solvabilitätsspanne auf der Grundlage seiner gesamten Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum berechnet wird,

2.
daß Eigenmittel in Höhe des Garantiefonds in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft belegen sein können, in dem das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt,

3.
daß es von der Verpflichtung befreit wird, im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kaution zu stellen.

Die Genehmigung erteilt im Zusammenhang mit der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb das Bundesministerium der Finanzen, in den sonstigen Fällen die Bundesanstalt. Für den Widerruf der Genehmigung ist die Bundesanstalt zuständig.

(6) (weggefallen)

(7) Die Bundesanstalt widerruft die Erlaubnis, wenn

1.
das Unternehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb verliert,

2.
im Falle des Absatzes 5 die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum widerrufen wird, weil die Eigenmittel unzureichend sind.

§ 87 bleibt unberührt. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erlaubnis widerrufen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

(8) Hat die für die Überwachung der Kapitalausstattung des Unternehmens für die gesamte Geschäftstätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständige Behörde Verfügungsbeschränkungen über Vermögensgegenstände des Unternehmens angeordnet, weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so trifft die Bundesanstalt auf Verlangen dieser Behörde entsprechende Maßnahmen für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Vermögensgegenstände. § 81b Abs. 4 und Abs. 5 bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 106b VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 106b VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 106b VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 105 VAG Erlaubnisvorbehalt (vom 14.12.2010)
...  (3) Für diese Unternehmen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 106 bis 110 sowie ergänzend die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ...
§ 111e VAG Zusammenarbeit bei Versicherungsunternehmen mit Sitz in Drittstaaten
... Soll einem Antrag gemäß § 106b Abs. 5 stattgegeben werden, so bedarf es hierzu der Zustimmung der zuständigen Behörden ...
§ 118f VAG Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten
... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten die §§ 105 bis ...
§ 121i VAG Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (vom 01.04.2012)
... des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e entsprechend. § 106b mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3, Absatz 5 Nr. 3 ... Erlaubnis bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen ergeben sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 hinaus aus der entsprechenden Anwendung des § 119 Abs. 2. 2. ... 2. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz ... § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d. 3. Die gutachtliche ... § 121d. 3. Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 hat sich auf die Erlaubnisversagungsgründe des § 121 Abs. 1 zu beziehen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e entsprechend. § 106b mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3, Absatz 5 Nr. 3 ... Erlaubnis bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen ergeben sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 hinaus aus der entsprechenden Anwendung des § 119 Abs. 2. 2. ... Abs. 2. 2. Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 ... sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d. 3. Die gutachtliche ... § 121d. 3. Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 hat sich auf die Erlaubnisversagungsgründe des § 121 Abs. 1 zu beziehen. ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... 110d Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 119 Abs. 1 VAG; § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG; § 159 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VAG) ... 3 500 6.1.3 Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 VAG 100 % der nach den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 ermittelten ... sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) 500 bis 2 500 6.3.2 Genehmigung von Änderungen ... und § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) 500 bis 2 500 6.3.3 Erteilung der Erlaubnis zum ... 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) 2 500 6.3.4 Erteilung der Erlaubnis zum ... 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) 500 6.3.5 Erteilung der Erlaubnis zur Erweiterung ... 2, § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) 500 6.3.7 Prüfung eines Pensionsplans bei ... sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) 1 000 bis 2 500 6.3.10 Prüfung von ... der Erlaubnis (§ 87 Abs. 1 oder Abs. 2 VAG; § 105 Abs. 3, § 106b Abs. 7 Satz 1, § 110d Abs. 2 und 3, § 113 Abs. 1, jeweils in Verbindung mit § ... bestimmten Gebühr 6.9 Genehmigung in den Fällen des § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den Fällen des § 118f in Verbindung mit § ... Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 sowie in den Fällen des § 118f in Verbindung mit § 106b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VAG 500 6.10 Genehmigung der ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 2 FMVAStärkG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... die Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt." 22. In § 106b Abs. 8 Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 4" die Angabe „und Abs. 5" ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... 6 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6.1 wird nach der Angabe „§ 106b Abs. 4 Nr. 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3" ... wird die neue Nummer 6.1.1.6. dd) In Nummer 6.1.3 wird nach der Angabe „§ 106b Abs. 4 Nr. 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3" ... 1 VAG 3.500 6.3.5.2 Erstellung eines Gutachtens nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 in Verbin- dung mit § 121i Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VAG bei Erteilung der ... sowie § 159 Abs. 1 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VAG; § 106b Abs. 3 VAG) 1.000 bis 2.500 6.3.9 Genehmigung der ...