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§ 111a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 01.04.1983; FNA: 7631-1 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 111a Unterrichtung über Rechtsvorschriften und Daten zur Krankenversicherung



(1) Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten fortlaufend über solche Rechtsvorschriften, die Versicherungsunternehmen mit Sitz in diesen Staaten bei Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach § 110a Abs. 1 zu beachten haben und deren Befolgung in Wahrnehmung der Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht (§ 110a Abs. 3 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 1) überwacht wird. Vorschriften, die nicht gemäß Satz 1 bekanntgegeben wurden, teilt die Bundesanstalt innerhalb von zwei Monaten seit Zugang der in § 110a Abs. 2 oder Abs. 2a bezeichneten Angaben der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats mit.

(2) Die Bundesanstalt übermittelt die gemäß § 103a Abs. 1 veröffentlichten Daten zur Krankenversicherung den Aufsichtsbehörden der Herkunftsmitgliedstaaten.

 
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Zitierungen von § 111a VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111a VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 113 VAG Anzuwendende Vorschriften (vom 07.08.2014)
... 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2, §§ 88a und 89b, §§ 110a und 110b, §§ 111 bis 111g sowie §§ 122, 123. (4) Hängt die Höhe der ...
§ 121h VAG Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr (vom 01.01.2012)
... des Herkunftsmitgliedstaates und ersucht diese um Zusammenarbeit. § 111a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt unterrichtet die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Artikel 1 8. VAGuaÄndG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates und ersucht diese um Zusammenarbeit. § 111a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörde des ...