(1) Unternehmen im Sinne des §
121e haben der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum 30. Juni 2005 den bisherigen Geschäftsbetrieb im Wege eines Tätigkeitsplans mit den Bestandteilen gemäß §
119 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 10 Buchstabe a darzulegen.
(2) Für Unternehmen im Sinne des §
121e finden §
120 Abs. 1 Satz 1 und §
121b erst Anwendung ab dem 1. Januar 2005. §
121a Abs. 1, soweit er auf §
53c Abs. 1 und 3 bis 4, §
81b verweist, findet für diese Unternehmen erst Anwendung ab dem 1. März 2007. Für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2007 gilt Satz 2 mit der Maßgabe der entsprechenden Anwendung des §
1 der
Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen (
Kapitalausstattungs-Verordnung) vom
13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der Fassung der Verordnung vom 16. April 1996 (BGBl. I S. 616); der Garantiefonds beträgt in dem genannten Zeitraum mindestens 2 Millionen Euro. Soweit die Eigenmittel eines Rückversicherungsunternehmens zum Stichtag 31. Dezember 2004 geringer sind als die fiktive Solvabilitätsspanne, darf das Verhältnis der Eigenmittel zur fiktiven Solvabilitätsspanne nicht weiter unterschritten werden.