Änderung § 72 VAG vom 26.03.2009

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§ 72 VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.03.2009 geltenden Fassung
§ 72 VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 72 Sicherstellung des Sicherungsvermögens


(1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(Text alte Fassung)

(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf die Bestände nur herausgeben, soweit es dieses Gesetz gestattet; § 9 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 des Pfandbriefgesetzes gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren. Er darf einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben, wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) ausreichen oder das Versicherungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung des Sicherungsvermögens stellt. Ist das Versicherungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe zustimmen, auch wenn die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; § 66 Abs. 2 gilt entsprechend. Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, eine anderweitige Bedeckung zu stellen.

(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schriftlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Vermögensverzeichnis gelöscht werden, so genügt, dass der Treuhänder neben oder unter den Löschungsvermerk seinen Namen schreibt.



 



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