Änderung § 123f VAG vom 01.08.2009

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§ 123f VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
§ 123f VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 123f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern


vorherige Änderung

 


Unternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1 Satz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen am 1. August 2009 überschritten werden, haben diese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend zu verkleinern.




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