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Änderung § 110a VAG vom 01.01.2012

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§ 110a VAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 110a VAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 110a Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme der in § 110d genannten Unternehmen dürfen das Direktversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 2b betreiben. § 13a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, hat die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Bundesanstalt die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung von Artikel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder die in Artikel 40 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie über Lebensversicherungen bezeichneten Angaben unter Benachrichtigung des Unternehmens zu übermitteln. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst zulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen sind. Dies gilt nur, wenn die Bundesanstalt dem Unternehmen keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. Änderungen des Inhalts der unter Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b, c und d der genannten Richtlinien bezeichneten Angaben teilt das Unternehmen der Bundesanstalt und der Aufsichtsbehörde seines Sitzes einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mit. Sind Erweiterungen der Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des Unternehmens an die Bundesanstalt ein Monat vergangen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsmitgliedstaat) mit Ausnahme der in § 110d genannten Unternehmen dürfen das Direktversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr durch Mittelspersonen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 2b betreiben. 2 § 13a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) 1 Will das Unternehmen seine Tätigkeit durch eine Niederlassung ausüben, hat die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Bundesanstalt die in Artikel 10 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG in der Fassung von Artikel 32 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung oder die in Artikel 40 Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie über Lebensversicherungen bezeichneten Angaben unter Benachrichtigung des Unternehmens zu übermitteln. 2 Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Niederlassung ist erst zulässig, wenn seit Eingang dieser Benachrichtigung zwei Monate vergangen sind. 3 Dies gilt nur, wenn die Bundesanstalt dem Unternehmen keinen früheren Zeitpunkt mitteilt. 4 Änderungen des Inhalts der unter Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b, c und d der genannten Richtlinien bezeichneten Angaben teilt das Unternehmen der Bundesanstalt und der Aufsichtsbehörde seines Sitzes einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mit. 5 Sind Erweiterungen der Geschäftstätigkeit damit verbunden, sind diese erst zulässig, wenn seit Eingang der Mitteilung des Unternehmens an die Bundesanstalt ein Monat vergangen ist.

(2a) Die Aufnahme oder Änderung der Tätigkeit des Unternehmens im Dienstleistungsverkehr ist erst zulässig, sobald die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates der Bundesanstalt die in Artikel 16 Abs. 1 oder Artikel 17 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. EG Nr. L 172 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 35 und 36 der Dritten Richtlinie Schadenversicherung, und in Artikel 42 Abs. 1 oder Artikel 43 der Richtlinie über Lebensversicherungen bezeichneten Angaben übermittelt und das Unternehmen hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

(2b) Der Betrieb der Krankenversicherung im Sinne des § 12 Abs. 1 sowie von Pflichtversicherungen in den in den Absätzen 2 und 2a bezeichneten Fällen ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Bundesanstalt die allgemeinen Versicherungsbedingungen eingereicht hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die Aufsicht im übrigen auch der Bundesanstalt. Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.



(3) 1 Die Finanzaufsicht über diese Geschäftstätigkeit obliegt allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, die Aufsicht im übrigen auch der Bundesanstalt. 2 Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen; § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend. 3 Im Hinblick auf eine Angleichung der bewährten Aufsichtspraktiken haben die Mitarbeiter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 das Recht, sich an Prüfungen der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Aufsichtskollegien in den Geschäftsräumen der Niederlassung zu beteiligen, die gemeinsam von der Aufsichtsbehörde und mindestens einer zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates durchgeführt werden.

(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 3 gelten neben den Absätzen 1 und 2 entsprechend

1. von den einleitenden Vorschriften (I.) § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 2,

2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (II.) die §§ 10, 10a, 11b, 11c, 12 Abs. 1, 4 bis 5, §§ 12a, 12b Abs. 1 bis 3, §§ 12c bis 12e, § 12f, mit Ausnahme der Verweisung auf § 12 Abs. 2 und 3, und § 13d Nr. 7,

2a. von den Vorschriften über die Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern (IV.3) §§ 80 und 80a,

3. von den Vorschriften über die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden (V.1.)

vorherige Änderung

a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2, die §§ 81f, 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 4 und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, die §§ 83b, 89a,



a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2, die §§ 81f, 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, Satz 3, Abs. 4 und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, die §§ 83b, 89a,

b) zusätzlich für eine bestehende Niederlassung § 81 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a und § 83 Abs. 3,

4. von den Vorschriften über Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland (VI.) § 106 Abs. 3 Satz 4 und § 111b Abs. 1 Satz 2 und 3,

5. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)