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§ 2 - Keramiker-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 409; aufgehoben durch § 9 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-26 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Scheibentöpferei,

2.
Baukeramik und

3.
Dekoration

gewählt werden.

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