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§ 3 - Keramiker-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 409; aufgehoben durch § 9 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-26 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

3.
Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,

4.
Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,

5.
Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,

6.
Drehen und Formen einfacher Rohlinge,

7.
Ausführen einfacher Gipsarbeiten,

8.
Garnieren und Nachbearbeiten von keramischen Rohlingen,

9.
Zusammensetzen und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,

10.
handwerkliches Veredeln keramischer Oberflächen,

11.
Trocknen und Brennen,

12.
Handhaben und Prüfen von Halb- und Fertigwaren.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Scheibentöpferei:

a)
Freidrehen,

b)
Ein- und Überdrehen,

c)
Abdrehen,

d)
Henkeln,

e)
Garnieren und Nachbearbeiten;

2.
in der Fachrichtung Baukeramik:

a)
Konstruieren von Baukeramik,

b)
Formen von Blätterstock,

c)
Formen von Massestrang,

d)
Freidrehen von Baukeramik,

e)
Modellieren von Baukeramik,

f)
Herstellen von Modellen und Gipsformen,

g)
Fertigmachen von Baukeramik;

3.
in der Fachrichtung Dekoration:

a)
Entwickeln von Dekoren,

b)
plastisches Dekorieren,

c)
flächiges Dekorieren durch Engobieren, Glasieren und Malen,

d)
Dekorieren mit Hilfsmitteln.



 

Zitierungen von § 3 KerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KerAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...