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Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin (Keramiker-Ausbildungsverordnung - KerAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 409; aufgehoben durch § 9 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-26 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt für den Ausbildungsberuf Keramiker/Keramikerin nach der Handwerksordnung.


§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen



Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Scheibentöpferei,

2.
Baukeramik und

3.
Dekoration

gewählt werden.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,

3.
Handhaben, Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,

4.
Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,

5.
Aufbereiten keramischer Rohstoffe zu Massen,

6.
Drehen und Formen einfacher Rohlinge,

7.
Ausführen einfacher Gipsarbeiten,

8.
Garnieren und Nachbearbeiten von keramischen Rohlingen,

9.
Zusammensetzen und Aufbereiten von Glasuren, Engoben und Farben,

10.
handwerkliches Veredeln keramischer Oberflächen,

11.
Trocknen und Brennen,

12.
Handhaben und Prüfen von Halb- und Fertigwaren.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Scheibentöpferei:

a)
Freidrehen,

b)
Ein- und Überdrehen,

c)
Abdrehen,

d)
Henkeln,

e)
Garnieren und Nachbearbeiten;

2.
in der Fachrichtung Baukeramik:

a)
Konstruieren von Baukeramik,

b)
Formen von Blätterstock,

c)
Formen von Massestrang,

d)
Freidrehen von Baukeramik,

e)
Modellieren von Baukeramik,

f)
Herstellen von Modellen und Gipsformen,

g)
Fertigmachen von Baukeramik;

3.
in der Fachrichtung Dekoration:

a)
Entwickeln von Dekoren,

b)
plastisches Dekorieren,

c)
flächiges Dekorieren durch Engobieren, Glasieren und Malen,

d)
Dekorieren mit Hilfsmitteln.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Skizzieren eines keramischen Gegenstands,

2.
Freidrehen von drei gleichen Gefäßen mit einer Höhe von 16 cm,

3.
Freidrehen einer Schale mit einem Durchmesser von 20 cm,

4.
Anfertigen und plastisches Dekorieren einer Platte mit einer Kantenlänge von 20 cm,

5.
Aufbauen eines Hohlkörpers mit einer Höhe von 25 cm,

6.
flächiges Dekorieren eines keramischen Gegenstands,

7.
plastisches Dekorieren eines keramischen Gegenstands.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung keramischer Roh- und Hilfsstoffe,

4.
Aufbereitung keramischer Massen, Glasuren und Farben,

5.
Formgebungsmethoden keramischer Massen,

6.
handwerkliche Dekorationstechniken für keramische Erzeugnisse,

7.
Trocknung und Brand keramischer Erzeugnisse,

8.
berufsbezogene Mischungs-, Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung sowie Prozentrechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 24 Stunden 3 Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 5 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen.

Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Scheibentöpferei:

aa)
ein freigedrehter, glasierter Krug von 30 cm Höhe mit mindestens 18 cm Bauchdurchmesser,

bb)
eine freigedrehte, glasierte Schale von 30 cm Durchmesser mit einem Fuß von höchstens 15 cm Durchmesser,

cc)
eine Keramik nach eigener Wahl;

b)
in der Fachrichtung Baukeramik:

aa)
eine Ofenkachel, eine Eckkachel, ein Sims; geformt und glasiert,

bb)
eine Gipsform einschließlich Modell mit Keilstücken,

cc)
eine glasierte Baukeramik von höchstens 50 x 50 cm Größe, nach eigener Wahl geformt;

c)
in der Fachrichtung Dekoration:

aa)
ein vorgefertigtes keramisches Gefäß von 30 cm Höhe und mindestens 18 cm Bauchdurchmesser in Pinselmalerei nach eigenem Entwurf dekoriert,

bb)
eine vorgefertigte Schale von 30 cm Durchmesser in Engobenmalerei oder Ritz- und Stempeltechnik nach eigenem Entwurf dekoriert,

cc)
eine vorgefertigte Keramik in einer weiteren handwerklichen Technik nach eigener Wahl dekoriert und glasiert.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Scheibentöpferei:

aa)
Freidrehen einer Gefäßserie nach Muster von höchstens 25 cm Höhe,

bb)
Freidrehen einer Schalenserie nach Muster von höchstens 25 cm Durchmesser,

cc)
Drehen eines Gefäßes in einer weiteren Technik,

dd)
Ziehen und Angarnieren von Henkeln,

ee)
handwerkliches Dekorieren eines keramischen Gegenstands;

b)
in der Fachrichtung Baukeramik:

aa)
Ziehen eines Simses und Schneiden auf Gehrung,

bb)
Freidrehen einer Schüsselkachelserie nach Muster von 25 x 25 cm Größe,

cc)
Modellieren und Garnieren eines Verzierteils für eine Kachel nach freigewähltem Motiv,

dd)
handwerkliches Dekorieren einer Kachel nach Muster,

ee)
Aufbauen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 cm Höhe;

c)
in der Fachrichtung Dekoration:

aa)
Entwerfen eines Bandornaments für ein vorgegebenes bauchiges Gefäß,

bb)
Übertragen des Entwurfs auf ein vorgegebenes Gefäß in einer handwerklichen Dekorationstechnik,

cc)
Bemalen eines vorgefertigten Tellers von mindestens 20 cm Durchmesser nach Muster,

dd)
Freidrehen einer Schale von 20 cm Durchmesser,

ee)
Herstellen einer Platte von 25 x 25 cm Größe sowie diese plastisch dekorieren.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
keramische Roh- und Hilfsstoffe,

c)
Aufbereiten von Massen, Glasuren, Engoben und Farben,

d)
Formgebungsmethoden keramischer Massen,

e)
handwerkliche Dekorationstechniken für Roh-, Schrüh- und Fertigware,

f)
Glasieren und Engobieren keramischer Rohware,

g)
Trocknen und Brennen,

h)
Prüfen von Halb- und Fertigwaren;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Mischungsberechnung, insbesondere Versatzberechnung,

b)
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

c)
Prozent- und Dreisatzrechnung, insbesondere Schwindungsberechnung,

d)
Proportionsberechnung,

e)
Berechnung von Glasurversätzen nach einfachen Segerformeln;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Skizzieren vorgegebener Gefäßformen,

b)
Herstellen maßstabgerechter Zeichnungen, insbesondere von Hohlkörpern und baukeramischen Teilen,

c)
Zeichnen von Ornamenten;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 10 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1984 in Kraft.


Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin



(siehe BGBl. I 1984 S. 413 - 418)