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§ 4 - Keramiker-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 409; aufgehoben durch § 9 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-26 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.