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§ 7 - Keramiker-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 409; aufgehoben durch § 9 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-26 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Halbjahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Skizzieren eines keramischen Gegenstands,

2.
Freidrehen von drei gleichen Gefäßen mit einer Höhe von 16 cm,

3.
Freidrehen einer Schale mit einem Durchmesser von 20 cm,

4.
Anfertigen und plastisches Dekorieren einer Platte mit einer Kantenlänge von 20 cm,

5.
Aufbauen eines Hohlkörpers mit einer Höhe von 25 cm,

6.
flächiges Dekorieren eines keramischen Gegenstands,

7.
plastisches Dekorieren eines keramischen Gegenstands.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3.
Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung keramischer Roh- und Hilfsstoffe,

4.
Aufbereitung keramischer Massen, Glasuren und Farben,

5.
Formgebungsmethoden keramischer Massen,

6.
handwerkliche Dekorationstechniken für keramische Erzeugnisse,

7.
Trocknung und Brand keramischer Erzeugnisse,

8.
berufsbezogene Mischungs-, Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung sowie Prozentrechnung.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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