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§ 8 - Keramiker-Ausbildungsverordnung (KerAusbV)

V. v. 19.03.1984 BGBl. I S. 409; aufgehoben durch § 9 V. v. 27.05.2009 BGBl. I S. 1177
Geltung ab 01.08.1984; FNA: 7110-6-26 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 24 Stunden 3 Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 5 Stunden 5 Arbeitsproben durchführen.

Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Scheibentöpferei:

aa)
ein freigedrehter, glasierter Krug von 30 cm Höhe mit mindestens 18 cm Bauchdurchmesser,

bb)
eine freigedrehte, glasierte Schale von 30 cm Durchmesser mit einem Fuß von höchstens 15 cm Durchmesser,

cc)
eine Keramik nach eigener Wahl;

b)
in der Fachrichtung Baukeramik:

aa)
eine Ofenkachel, eine Eckkachel, ein Sims; geformt und glasiert,

bb)
eine Gipsform einschließlich Modell mit Keilstücken,

cc)
eine glasierte Baukeramik von höchstens 50 x 50 cm Größe, nach eigener Wahl geformt;

c)
in der Fachrichtung Dekoration:

aa)
ein vorgefertigtes keramisches Gefäß von 30 cm Höhe und mindestens 18 cm Bauchdurchmesser in Pinselmalerei nach eigenem Entwurf dekoriert,

bb)
eine vorgefertigte Schale von 30 cm Durchmesser in Engobenmalerei oder Ritz- und Stempeltechnik nach eigenem Entwurf dekoriert,

cc)
eine vorgefertigte Keramik in einer weiteren handwerklichen Technik nach eigener Wahl dekoriert und glasiert.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Scheibentöpferei:

aa)
Freidrehen einer Gefäßserie nach Muster von höchstens 25 cm Höhe,

bb)
Freidrehen einer Schalenserie nach Muster von höchstens 25 cm Durchmesser,

cc)
Drehen eines Gefäßes in einer weiteren Technik,

dd)
Ziehen und Angarnieren von Henkeln,

ee)
handwerkliches Dekorieren eines keramischen Gegenstands;

b)
in der Fachrichtung Baukeramik:

aa)
Ziehen eines Simses und Schneiden auf Gehrung,

bb)
Freidrehen einer Schüsselkachelserie nach Muster von 25 x 25 cm Größe,

cc)
Modellieren und Garnieren eines Verzierteils für eine Kachel nach freigewähltem Motiv,

dd)
handwerkliches Dekorieren einer Kachel nach Muster,

ee)
Aufbauen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 cm Höhe;

c)
in der Fachrichtung Dekoration:

aa)
Entwerfen eines Bandornaments für ein vorgegebenes bauchiges Gefäß,

bb)
Übertragen des Entwurfs auf ein vorgegebenes Gefäß in einer handwerklichen Dekorationstechnik,

cc)
Bemalen eines vorgefertigten Tellers von mindestens 20 cm Durchmesser nach Muster,

dd)
Freidrehen einer Schale von 20 cm Durchmesser,

ee)
Herstellen einer Platte von 25 x 25 cm Größe sowie diese plastisch dekorieren.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
keramische Roh- und Hilfsstoffe,

c)
Aufbereiten von Massen, Glasuren, Engoben und Farben,

d)
Formgebungsmethoden keramischer Massen,

e)
handwerkliche Dekorationstechniken für Roh-, Schrüh- und Fertigware,

f)
Glasieren und Engobieren keramischer Rohware,

g)
Trocknen und Brennen,

h)
Prüfen von Halb- und Fertigwaren;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Mischungsberechnung, insbesondere Versatzberechnung,

b)
Flächen-, Volumen- und Gewichtsberechnung,

c)
Prozent- und Dreisatzrechnung, insbesondere Schwindungsberechnung,

d)
Proportionsberechnung,

e)
Berechnung von Glasurversätzen nach einfachen Segerformeln;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Skizzieren vorgegebener Gefäßformen,

b)
Herstellen maßstabgerechter Zeichnungen, insbesondere von Hohlkörpern und baukeramischen Teilen,

c)
Zeichnen von Ornamenten;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

Wirtschafts- und Sozialkunde.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.