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Änderung § 2 GGAV 2002 vom 23.12.2011

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§ 2 GGAV 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2011 geltenden Fassung
§ 2 GGAV 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn


(Text neue Fassung)

§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


vorherige Änderung

Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Abs. 2 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.



Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.


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