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§ 12 - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)

§ 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten



(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.

(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.

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Zitierungen von § 12 BerRehaG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BerRehaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerRehaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BerRehaG Verfolgte Schüler (vom 29.11.2019)
... und Dritten Abschnitt. Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden. (2) § 1 Abs. 2 gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

2. AAÜG-Änderungsgesetz
G. v. 27.07.2001 BGBl. I S. 1939
Artikel 7 2. AAÜG-ÄndG Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
...  „Die Regelung über Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten in § 12 Abs. 2 ist anzuwenden." 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) ...