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Zweiter Unterabschnitt - Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)


Vierter Abschnitt Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung

Zweiter Unterabschnitt Renten nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 11 Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten



1Für Verfolgungszeiten, in denen der Verfolgte eine die Versicherungs- und Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht ausgeübt hat, gelten Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet als gezahlt. 2Zeiten nach Satz 1 und Pflichtbeitragszeiten, die während einer Verfolgungszeit zurückgelegt worden sind, gelten mit Ausnahme der Zeiten, für die Werte nach § 13 Abs. 2 Satz 1 zugrunde zu legen sind, insgesamt nur insoweit als beitragsgeminderte Zeiten, als sich für die Summe aller Entgeltpunkte ein höherer Wert ergibt.


§ 11a Kindererziehungszeiten



(1) 1Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erziehung eines Kindes nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten das Kind wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden konnte. 2Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer anderen Person für dasselbe Kind die Kindererziehung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. 3Die Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1 lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der Kindererziehung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen hat, unberührt.

(2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berücksichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019 liegt.

(3) 1Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gilt im Sinne von § 1 Absatz 1 als Verfolgter, wer in dem in § 1 Absatz 1 genannten Zeitraum wegen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 als Elternteil nach § 56 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ein Kind nicht erziehen konnte. 2§ 1 Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 12 Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten



(1) Hat der Verfolgte wegen einer Verfolgungsmaßnahme seine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht abschließen können, gilt die Ausbildung für die Anerkennung dieser Zeiten als Anrechnungszeit als abgeschlossen.

(2) Ist wegen einer Verfolgungsmaßnahme eine Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung unterbrochen, jedoch später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden, sind die Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer anzuerkennen.


§ 13 Entgeltpunkte für Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten



(1) 1Zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Verfolgungszeiten werden für ein Kalenderjahr als Beitragsbemessungsgrundlage

1.
für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die sich aus den Anlagen 1 bis 16 des Fremdrentengesetzes ergebenden Werte und

2.
für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebenden und um 20 vom Hundert erhöhten Durchschnittsverdienste

berücksichtigt. 2Für Verfolgungszeiten, in denen ohne die Verfolgung die Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zum regelmäßigen Abschluß fortgesetzt worden wäre, werden für jeden Kalendermonat die sich aus der Gesamtleistungsbewertung für Anrechnungszeiten wegen des Besuchs einer Fachschule oder Hochschule ergebenden Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(1a) 1Für jeden Kalendermonat mit Verfolgungszeit wird der monatliche Durchschnitt aus Entgeltpunkten für vollwertige Pflichtbeiträge auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder für freiwillige Beiträge im letzten Kalenderjahr oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten drei Kalenderjahren vor Beginn der Verfolgung berücksichtigt, wenn diese durchschnittliche Entgeltpunkteposition eine höhere Rente ergibt. 2Im Fall der Anwendung von Absatz 2 sind jedoch höchstens die sich daraus ergebenden Entgeltpunkte zu berücksichtigen.

(2) 1Für Verfolgungszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Juni 1990 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr höchstens

1.
die um 20 vom Hundert erhöhten Beträge der Anlage 16 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt, wenn der Verfolgte in dieser Zeit ein tatsächliches Einkommen von mehr als 600 Mark monatlich erzielt hat und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nicht angehört hat,

2.
die Beträge nach Nummer 1 doppelt berücksichtigt, wenn der Verfolgte

a)
als Arbeiter, Angestellter oder Mitglied einer Produktionsgenossenschaft oder

b)
in der Zeit nach dem 30. November 1989 als Mitglied der Kollegien der Rechtsanwälte, in eigener Praxis tätiger Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt, freiberuflich tätiger Kultur- und Kunstschaffender, Inhaber eines Handwerks- Handwerks- oder Gewerbebetriebes, freiberuflich Tätiger und anderer selbständig Tätiger sowie als deren ständig mitarbeitender Ehegatte

ein tatsächliches Einkommen von mehr als 1.200 Mark monatlich erzielt hat und sich nicht für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat.

2Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfolgte zu Beginn der Verfolgung

1.
sich in einer Fachschul- oder Hochschulausbildung befunden hat,

2.
der FZR angehört hat,

3.
sich für eine Beitragszahlung zur FZR für das Einkommen über 1.200 Mark monatlich erklärt hat oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit zur Abgabe der Erklärung gehabt hat oder

4.
der FZR nicht angehören konnte oder nicht mindestens 24 Kalendermonate die Möglichkeit des Beitritts zur FZR gehabt hat.

(3) 1Absatz 2 ist für Verfolgte, die während Zeiten der Verfolgung einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem (Anlagen 1 und 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) angehört haben oder wegen einer Verfolgungsmaßnahme aus einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem ausgeschieden sind, nicht anzuwenden. 2Auf die nach Absatz 1 ermittelten oder sich aus Absatz 1a ergebenden, durch die Werte der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geteilten Beitragsbemessungsgrundlagen sind die Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes anzuwenden.

(4) Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil der Werte nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde gelegt.