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§ 7 - Umweltstatistikgesetz (UStatG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung



(1) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung betreiben, folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Gewinnung von Wasser nach Art, Menge sowie Ort der Gewinnungsanlage mit Geokoordinaten und Nutzungsdauer der Anlage im Berichtsjahr,

2.
Bezug sowie Abgabe von Wasser nach Menge, Liefer- und Abnehmergruppen,

3.
Abgabe von Wasser an Letztverbraucher nach Menge, gegliedert nach Gemeinden, und Zahl der versorgten Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres, gegliedert nach Gemeinden,

4.
Menge des Eigenbedarfs an Wasser und Menge der Wasserverluste.

(2) Die Erhebung erfasst bei Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und anderen Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Abwasserentsorgung betreiben, sowie bei Abwasserbehandlungsanlagen mit einer genehmigten Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten,

1.
alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, folgende Erhebungsmerkmale:

a)
Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Anlagen zur Regen- und Mischwasserbehandlung, jeweils gegliedert nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres,

b)
Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers sowie Ort der Einleitstelle mit Geokoordinaten,

c)
Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser,

d)
Zahl der an Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres, angeschlossene Einwohnerwerte sowie die Namen der angeschlossenen Gemeinden,

e)
Menge des nach der Behandlung in Abwasserbehandlungsanlagen eingeleiteten oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen insbesondere nach Anhang 1 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2020 (BGBl. I S. 1287) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

f)
Ausbaugröße der Anlagen sowie deren Nutzungsdauer im Berichtsjahr, und

2.
jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021, die Erhebungsmerkmale Klärschlamm nach erzeugter, bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die Fläche, auf der oder in die die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe und zusätzlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, die Fläche nach Ort mit Geokoordinaten.

(3) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden oder Dritten, soweit ihnen diese Aufgaben übertragen wurden oder sie mit der Erfüllung der Aufgaben beauftragt worden sind, folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres,

2.
Zahl der nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 31. Dezember des dem Berichtsjahr vorangegangenen Kalenderjahres,

3.
Art der Abwasserbehandlung und Verbleib des Abwassers der nicht an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossenen Einwohner.

(4) Erstrecken sich die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale nach den Absätzen 1 bis 3 für jedes Land getrennt erfasst.





 

Frühere Fassungen von § 7 UStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 UStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UStatG Erhebungen, Berichtsjahr (vom 01.01.2022)
...  5. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung ( § 7 ), 6. der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen ...
§ 13 UStatG Hilfsmerkmale (vom 01.01.2022)
... 1 zusätzlich Name und Anschrift der Abfallerzeuger, 4. für die Erhebung nach § 7 bei Angaben zu Bezug und Weiterleitung von Wasser zusätzlich Name und Sitz des liefernden ... (3) Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt ...
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen oder die genannten Behörden, 5. § 7 a) im Falle der Absätze 1 und 2 die Inhaber oder Inhaberinnen oder ...
§ 16 UStatG Übermittlung (vom 01.01.2022)
... 3, soweit es sich um öffentlich-rechtliche Abfallentsorgungsanlagen handelt, sowie nach §§ 7 und 11 Abs. 2 veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... wird jeweils die Angabe „5" durch die Angabe „5a" ersetzt. 6. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „§ 7 Erhebung der öffentlichen ... ersetzt. 6. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst: „ § 7 Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung ... Mit den Hilfsmerkmalen nach Absatz 1 Nummer 4 dürfen die Erhebungsmerkmale nach den §§ 7 und 8 zusammengeführt werden." 12. § 14 wird wie folgt geändert: ... cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst: „5. § 7 a) im Falle der Absätze 1 und 2 die Inhaber oder Inhaberinnen ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 2 StatRVereuAnpG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... das Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach Art und Menge." 3. In § 7 wird in der Überschrift, in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 erster Halbsatz, Absatz 3 Nr. 3 und in ... „und die" ersetzt. 8. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „von § 7 " durch die Angabe „nach §§ 7 und 11 Abs. 2" ersetzt.  ... § 16 Abs. 2 wird die Angabe „von § 7" durch die Angabe „nach §§ 7 und 11 Abs. 2" ersetzt.  ...