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§ 5a - Umweltstatistikgesetz (UStatG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2005 BGBl. I S. 2446; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Geltung ab 20.08.2005; FNA: 29-34 Statistik
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§ 5a Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse



(1) 1Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Materialart und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 3 Absatz 6 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes,

2.
Materialart und Menge der Verpackungsabfälle, die bei privaten Haushaltungen und vergleichbaren Anfallstellen nach § 3 Absatz 7 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes von den Systemen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommen worden sind, gegliedert nach Ländern,

3.
Verbleib und Entsorgung der Verpackungsabfälle nach Nummer 2.

2Die Erhebung wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.

(2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei denjenigen, die eine gemeinschaftliche Nutzung von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40 durch mehrere Unternehmen ermöglichen, folgende Erhebungsmerkmale, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit ihnen diese Daten vorliegen:

1.
Art und Menge der erstmals an die teilnehmenden Unternehmen abgegebenen wiederverwendbaren Verpackungen,

2.
Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen wiederverwendbaren Verpackungen,

3.
Anzahl der Umläufe der wiederverwendbaren Verpackungen und

4.
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten wiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung.

(3) 1Die Erhebung erstreckt sich auf Hersteller nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40, die mit Ware befüllte Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen. 2Die Erhebung wird beginnend mit dem Berichtsjahr 2023 alle zehn Jahre als Vollerhebung durchgeführt. 3In den dazwischenliegenden Jahren wird die Erhebung jährlich als Stichprobenerhebung durchgeführt. 4Hierfür erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren. 5§ 6 Absatz 4 des Bundesstatistikgesetzes findet keine Anwendung. 6Die Erhebung erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40,

2.
Art und Menge der nach § 39 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes zurückgenommenen Verpackungen, mit Ausnahme von wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, sowie deren Verbleib und Entsorgung,

3.
Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten wiederverwendbaren Verpackungen nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40, die Art und Menge der insgesamt im Verkehr befindlichen wiederverwendbaren Verpackungen und die Anzahl ihrer Umläufe, jeweils gegliedert nach Verkaufsverpackungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2025/40 und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,

4.
Art und Menge der als Abfall ausgesonderten wiederverwendbaren Verpackungen sowie deren Verbleib und Entsorgung, gegliedert nach Verkaufsverpackungen und sonstigen wiederverwendbaren Verpackungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 erfasst werden und soweit ihnen diese Daten vorliegen,

5.
Art und Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie bei Einwegkunststoffgetränkeflaschen zusätzlich der Rezyklatanteil,

6.
Art und Menge der zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfand- und Rücknahmepflicht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes unterliegen, sowie deren Verbleib und Entsorgung.

(4) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die sehr leichte Kunststofftragetaschen nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2025/40 erstmals im Bundesgebiet bereitstellen, das Erhebungsmerkmal Menge der erstmals im Bundesgebiet bereitgestellten sehr leichten Kunststofftragetaschen.

(5) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannte Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, die Erhebungsmerkmale Art und Menge der erstmals in Verkehr gebrachten Erzeugnisse, soweit sie nicht nach Absatz 1 bis 4 erfasst werden.

(6) 1Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei höchstens 400 Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 genannte Erzeugnisse sammeln und entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Abfälle aus diesen Erzeugnissen, soweit die Daten nicht nach Absatz 1 bis 5 oder 8 erfasst werden. 2Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen.

(7) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die mit der Sammlung und Entsorgung passiv gefischter Abfälle nach Artikel 8 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, das Erhebungsmerkmal Menge der gesammelten und entsorgten passiv gefischten Abfälle.

(8) 1Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei Behörden oder bei Unternehmen, Körperschaften und Einrichtungen, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie (EU) 2019/904 genannten Fanggeräteabfälle sammeln, die Erhebungsmerkmale Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der gesammelten Fanggeräteabfälle. 2Die Erhebung erfolgt bei Behörden, soweit die in Satz 1 genannten Daten bei diesen vorliegen.





 

Frühere Fassungen von § 5a UStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.08.2026Artikel 3 Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
vom 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
aktuell vorher 16.05.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
vom 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
aktuellvor 01.01.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5a UStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a UStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 UStatG Erhebungen, Berichtsjahr (vom 01.01.2022)
... (§ 5), 4. des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse ( § 5a ), 5. der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen ...
§ 6 UStatG Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen (vom 01.01.2022)
... Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von ... Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des ...
§ 13 UStatG Hilfsmerkmale (vom 16.05.2024)
... Abs. 1 zusätzlich Erzeuger- und Entsorgernummer, 7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen,  ...
§ 14 UStatG Auskunftspflicht (vom 12.08.2026)
... der genannten Unternehmen und Einrichtungen sowie die Entsorgungsträger, 4. § 5a a) im Falle des Absatzes 1 die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz 14 ...
§ 15 UStatG Anschriftenübermittlung (vom 12.08.2026)
... den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 5a erforderlichen Namen, Anschriften und europäischen oder internationalen Steuernummern der ... nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2025/40 sowie der durch die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unternehmen, soweit sie ihnen vorliegen. (3) Die für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)
Artikel 1 G. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 124, 183; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 8 EWKFondsG Register der Hersteller (vom 12.08.2026)
... Nummer 1 bis 6, soweit dies für die Aufgabenerfüllung des Statistischen Bundesamtes nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlich ist. Das Umweltbundesamt und das Statistische Bundesamt legen das Format ...

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Artikel 1 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 54 VerpackDG Aufgaben
... der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen ... der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle Verpackungsregister aufgrund ihrer Pflichten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
...  „4. des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse ( § 5a ),". bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 5 bis 10.  ... Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen." 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung ... 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Erhebung des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (1) Die ... dd) Folgende Nummer wird angefügt: „7. für die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 zusätzlich Name und Anschrift der teilnehmenden Hersteller der Mehrwegverpackungen". ... bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. § 5a a) im Falle des Absatzes 1 die Zentrale Stelle nach § 3 Absatz ... den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die für die Erhebungen nach § 5a erforderlichen Namen, Anschriften und europäischen oder internationalen Steuernummern der ... der Hersteller nach § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes sowie der durch die Erhebungen nach § 5a Absatz 2 bis 6 betroffenen Unternehmen, soweit sie ihnen vorliegen." b) In Absatz 3 werden die ...

Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Artikel 3 VerpackDGEG Folgeänderungen
... Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen." 2. § 5a Absatz 1 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 4 ersetzt: „(1) Die Erhebung erfasst ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, zur Anpassung bestimmter Vorschriften über den Schutz geografischer Herkunftsangaben im Landwirtschaftsbereich und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 153
Artikel 1 2. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 26 VerpackG Aufgaben (vom 16.05.2023)
... der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen ... der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz ...