§ 9 - Verordnung über die Bestätigung der Umstellungsrechnung und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von Ausgleichsforderungen (BUZAV)

neugefasst durch B. v. 07.12.1994 BGBl. I S. 3738; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 26.09.1995 BGBl. I S. 1194
Geltung ab 04.11.1990; FNA: 105-1-1-1 Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 9 Prüfungen und Eingriffsbefugnisse des Bundesaufsichtsamtes



(1) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über alle mit der Währungsumstellung und der Zuteilung von Ausgleichsforderungen zusammenhängenden Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften, auch soweit sie Vorgänge vor dem 1. Juli 1990 betreffen, und die Vorlage eines Sachverständigengutachtens für die Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände und Schulden verlangen. Es kann insbesondere prüfen, ob Ansprüche gegen frühere Anteilseigner vollständig erfaßt sind. Es kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben anderer Personen und Einrichtungen bedienen.

(2) Werden die in § 2 genannten Unterlagen nicht fristgerecht, der in § 7 Abs. 2 genannte Prüfungsauszug nicht unverzüglich eingereicht oder Anordnungen nach Absatz 1 nicht unverzüglich befolgt, so kann das Bundesaufsichtsamt seine Verfügungen mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.

(3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet über die Zuteilung einer Ausgleichsforderung nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie einer Forderung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auch ohne Antrag.



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