(1) Der nach den in §
1 des
Flächenstillegungsgesetzes 1991 genannten Rechtsakten vorgeschriebene Anbauplan, in dem die für die Ernte im Jahr 1991 bestellten Flächen ausgewiesen sind, ist zusammen mit dem Beihilfeantrag einzureichen.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß der Antragsteller ferner zusammen mit dem Beihilfeantrag oder nachträglich Karten mit einem ausreichenden Maßstab vorlegt, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage seiner landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.