(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie.
(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorgesehene Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, wenn die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.
(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp zugehörigen
- 1.
- Anträge auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung,
- 2.
- Beschreibungsbögen und EG-Typgenehmigungsbögen nach den Artikeln 3 und 4 Abs. 4 der Typgenehmigungsrichtlinie,
- 3.
- Angaben in den Beschreibungsbögen nach Artikel 3 der Typgenehmigungsrichtlinie oder
- 4.
- gleichwertigen Typgenehmigungen, die der Rat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt hat,
einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen, der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der Typgenehmigungsrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muss von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung durch das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt worden sein. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.
(5) Der Antragsteller hat gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen näherer Bestimmung das Vorhandensein eines wirksamen Systems zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach §
15 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates vorgenommen werden, wenn diese vom Kraftfahrt-Bundesamt hierzu beauftragt wurden. Den nach Satz 1 erforderlichen Nachweis kann der Antragsteller auch durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Zertifikats über das Vorhandensein eines Qualitätsmanagementsystems entsprechend EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 oder eines gleichwertigen Standards erbringen, das
- 1.
- vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
- 2.
- von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
- 3.
- von einer durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle, die von der EG-Typgenehmigungsbehörde dieses Mitgliedstaates anerkannt wird,
ausgestellt ist. Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung nach Anhang VI der Typgenehmigungsrichtlinie durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle gemäß Absatz 5 Satz 3 Nr. 2 durchführen lassen.
(7) Der Antragsteller hat dem Kraftfahrt-Bundesamt nach Artikel 3 der Typgenehmigungsrichtlinie zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.