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§ 15 - Verordnung über die EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Krad-EG-TypV)

Artikel 1 V. v. 07.02.2004 BGBl. I S. 248; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 872
Geltung ab 11.03.2004; FNA: 9231-1-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 15 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle



(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhang VI Abschnitt 1.1 der Typgenehmigungsrichtlinie kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.

(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm EN 45 010 (Ausgabe März 1998) wahr. Für die Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der Akkreditierung gilt § 20 der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates erteilt ist (§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.



 

Zitierungen von § 15 Krad-EG-TypV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 Krad-EG-TypV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Krad-EG-TypV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 Krad-EG-TypV Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
... kann durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen; sie kann auch durch eine nach § 15 akkreditierte Zertifizierungsstelle oder die Behörde eines anderen Mitgliedstaates ... 2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 15 akkreditierten Zertifizierungsstelle oder 3. von einer durch die ...