(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhang VI Abschnitt 1.1 der Typgenehmigungsrichtlinie kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Mai 1990) und EN 45 010 (Ausgabe März 1998) akkreditiert sein.
(3) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates erteilt ist (§
2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.