(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach der Typgenehmigungsrichtlinie, nach den in Anhang I der Typgenehmigungsrichtlinie aufgeführten Einzelrichtlinien oder nach den in den jeweiligen Einzelrichtlinien gemäß Artikel 11 der Typgenehmigungsrichtlinie als gleichwertig anerkannten Regelungen wahrnehmen, müssen nach Artikel 14 der Typgenehmigungsrichtlinie anerkannt sein.
(2) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an die Norm EN 45 003 (Ausgabe Mai 1995) wahr.
Für das Verfahren der Anerkennung und Akkreditierung gelten die Vorschriften der §§
12 bis 18 der
Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile vom 9. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3755) in der jeweils geltenden Fassung.